Beschluss vom 19.02.2004 -
BVerwG 9 VR 29.03ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B9VR29.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 - 9 VR 29.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B9VR29.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 29.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 zurückgezogen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.