Beschluss vom 19.02.2004 -
BVerwG 7 B 125.03ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B7B125.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 - 7 B 125.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B7B125.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 125.03

  • VG Leipzig - 08.10.2003 - AZ: VG 1 K 775/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks an eine Erbengemeinschaft, der sie angehört, nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil dem seinerzeitigen Verlust des Eigentums an dem Grundstück keine Schädigungsmaßnahme i.S. des § 1 VermG zugrunde liege.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die gerügten Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Einwand auseinander gesetzt, dass die Inanspruchnahme sich nur auf eine Teilfläche des Grundstücks bezogen habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Urteil ausdrücklich Stellung genommen (S. 8, 3. Absatz der Urteilsgründe). Dass dies nicht in dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geschehen ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
2. Ebenso wenig berechtigt ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder im Rahmen seiner Entscheidungsfindung verwertet, ohne ihr dazu die Möglichkeit einer Äußerung zu geben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Kopie der Lichtbilder im Laufe der mündlichen Verhandlung ausgehändigt, so dass er durchaus Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern. Zwar hat er in der Folgezeit beantragt, ihm Schriftsatznachlass zu gewähren. Dieser Antrag bezog sich aber - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdebegründung - nicht auf diese Lichtbilder, sondern, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, auf die Hinweise des Gerichts zur Verschmelzung des beanspruchten Grundstücks
mit anderen Grundstücken sowie dazu, dass die spätere Bebauung mit den Wohnhäusern Grundlage der Inanspruchnahme gewesen sei.
Dass der Antrag auf Schriftsatznachlass durch das Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, steht ebenfalls im Einklang mit dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass sein Hinweis ausschließlich Tatsachen betraf, die sich bereits aus dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid entnehmen ließen und auch Gegenstand einer gerichtlichen Verfügung vom 26. September 2003 waren.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ohne Stütze im Verwaltungsvorgang oder im Vortrag der Beklagten unterstellt, dass "die übrige Teilfläche des ehemaligen Flurstück Nr. 3106 c in die Wohnbebauung mit Freifläche einbezogen wurde", bleibt ihre Beschwerde gleichfalls erfolglos. Diese Sachaufklärungsrüge geht daran vorbei, dass das Flurstück Nr. 3106/2, in dem die betreffende Teilfläche aufgegangen ist, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich mit mehreren 16-geschossigen Wohnhäusern mit Freiflächen bebaut worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Teilfläche, obwohl sie von der der Bebauung zugrunde liegenden Planung erfasst war, von diesen Maßnahmen ausgenommen war, gab es und gibt es nicht. Das Verwaltungsgericht hatte daher keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen, zumal von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her die Einbeziehung dieser Teilfläche in den Bebauungszusammenhang ohnehin nur für die Frage von Belang sein konnte, ob der Enteignungszweck in diesem Umfang nur vorgeschoben war. Auch dafür war und ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.