Beschluss vom 19.02.2004 -
BVerwG 4 BN 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B4BN4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 - 4 BN 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B4BN4.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.04

  • Bayerischer VGH München - 15.10.2003 - AZ: VGH 26 N 99.3785

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "Eschach Nr. 1 - Ost" der Antragsgegnerin sowohl wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB als auch wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB für nichtig erklärt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begrün-
dung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Die Beschwerde greift den Befund des Erstgerichts, der angefochtene Bebauungsplan sei wegen Missachtung des § 1 Abs. 4 BauGB nichtig, mit drei Grundsatzrügen, einer Abweichungsrüge und einer Verfahrensrüge an. Ob wenigstens eine dieser Rügen zulässig und begründet ist, kann offen bleiben; denn die Beschwerde scheitert daran, dass die Feststellung im Normenkontrollurteil, die Nichtigkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch aus einer Verletzung des § 1 Abs. 6 BauGB, nicht auf den insoweit allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt. Soweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Aussagen der Regional- oder Landesplanung ohne Zielcharakter im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB ein besonderes Gewicht bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zukommt, einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, lässt sie sich unschwer im Sinne des angegriffenen Urteils beantworten. Das Erstgericht hat der Sache nach angenommen, dass die Festlegung im maßgeblichen Regionalplan, es solle auf die Freihaltung u.a. besonders prägender Drumlins hingewirkt werden, für den Fall mangelnder oder nur auf grünordnerische Maßnahmen beschränkter Zielqualität als Grundsatz zu gelten habe. Dem liegt ein zutreffender rechtlicher Ansatz zugrunde. Ob eine raumordnerische Vorgabe den Charakter eines Ziels mit der Folge einer strikten Beachtenspflicht bei nachfolgenden Planungsentscheidungen aufweist oder ob sie als Grundsatz zu werten ist, der lediglich die Funktion einer Abwägungsdirektive hat, richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - ZfBR 2004, 177 = BauR 2004, 375). Hat ein Träger der Raumplanung ein Ziel festlegen wollen, erfüllt seine Planaussage aber nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG, bedeutet das nicht, dass der Aussage überhaupt keine rechtliche Relevanz zukommt. Vielmehr darf sie als die Vorgabe verstanden werden, die kraft Gesetzes mit der geringeren Bindungswirkung ausgestattet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 4 BN 25.03 - BauR 2004, 285). Mit welchem Gewicht sie bei einer nachgelagerten Abwägung zu Buche schlägt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Obwohl sie den Antragstellern, die einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt haben, einen Kostentitel verschafft, sind deren außergerichtliche Kosten nicht nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. Im Regelfall - ein solcher ist hier gegeben - ist es nicht notwendig, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.