Beschluss vom 19.02.2003 -
BVerwG 6 B 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B6B18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 - 6 B 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B6B18.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.03

  • Niedersächsisches OVG - 06.11.2002 - AZ: OVG 8 L 3781/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
  2. 6. November 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 380 € festgesetzt.

I


Der Kläger war Mitglied der Beklagten. Nach seiner Ehescheidung entschied das Amtsgericht Hannover - Familiengericht - am 27. Juni 1985 über den Versorgungsausgleich dahin, dass der früheren Ehefrau des Klägers die Hälfte der von dem Kläger erworbenen Rentenanwartschaften zustehe. Deshalb wurde zu Lasten der für den Kläger bei der Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaften zu Gunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dementsprechend kürzte die Beklagte die Versorgungsanwartschaft des Klägers.
Nachdem der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt worden war, beantragte er die Erstattung seiner geleisteten Beiträge. Die Beklagte setzte den Erstattungsbetrag auf 62 781,36 DM fest. Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, beim Ausgleich einer berufsständischen Versorgungsanwartschaft sei gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105), geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2317) - VAHRG - § 57 Abs. 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden. Dies führe zu einer Erstattung von 77 216,33 DM. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen und ausgeführt, der Erstattungsanspruch bestimme sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Beklagten - ASO -. Der danach zu erstattende Betrag sei wegen der für die frühere Ehefrau begründeten Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung des § 24 a ASO zu kürzen. Das Berufungsgericht hat der Alterssicherungsordnung eine Regelungslücke für Erstattungsfälle entnommen, in denen zu Lasten des aus der Ärzteversorgung ausgeschiedenen Mitglieds ein Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VARHG durchgeführt wurde. Diese Regelungslücke sei durch analoge Anwendung des § 24 a Abs. 2 ASO zu schließen, so dass der Erstattungsbetrag wie geschehen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kürzen sei. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

II


Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revi-sionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob "für die Fälle, in denen ein Mitglied des Versorgungswerks, der nach rechtskräftiger Scheidung zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist und später aus dem Versorgungswerk ausscheidet, hinsichtlich der Berechnung der Erstattungsbeträge § 24 a ASO oder aber § 57 BeamtVG anzuwenden (ist)". Diese Frage führt nicht auf eine ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern betrifft allein das Landesrecht. Die Frage, wie eine Lücke von Landesrecht zu schließen ist, ist eine solche des irrevisiblen Rechts. Das gilt auch dann, wenn zur Lückenschließung eine Vorschrift des Bundesrechts herangezogen werden soll. Denn deren Anwendung im Wege der Lückenschließung von Landesrecht würde dazu führen, dass sie ihrerseits insoweit als Landesrecht gilt. Insoweit gilt nichts anderes als für die ausdrückliche Bezugnahme von Bundesrecht in landesrechtlichen Vorschriften (dazu Beschluss vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132 = NVwZ 1986, 739; Urteil vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 175 = NJW 1993, 1610; vgl. auch Beschluss vom 10. Februar 2000 - BVerwG 4 B 6.00 -). Die Auslegung der Alterssicherungsordnung durch das Oberverwaltungsgericht führt übrigens nicht zur Ungültigkeit der landesrechtlichen Regelung nach Art. 31 GG. Denn § 1 Abs. 3 VAHRG regelt nicht die Erstattung von Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk, sondern ist anzuwenden für die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht und ergänzt insoweit das Bürgerliche Recht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.