Beschluss vom 19.01.2012 -
BVerwG 9 B 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190112B9B2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 9 B 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190112B9B2.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall.

2 Der Vorwurf der Klägerin, der Senat habe Erwägungen zu einer von der Beschwerdebegründung abweichenden Fragestellung angestellt, das Vorbringen der Beschwerde dagegen nicht erwogen, ist unberechtigt. Wie in dem Beschluss vom 22. Dezember 2011 klargestellt, kann nur einer für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen, im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts klärungsbedürftigen Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen. Entscheidungserheblich sind aber nicht abstrakte Erwägungen zur Auslegung der Rechtsregel „lex posterior derogat legi priori“, sondern ist vielmehr allenfalls die konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage, ob es dem kommunalen Satzungsgeber möglich ist, eine Satzung in zeitlicher Hinsicht nur teilweise zu ersetzen, mithin der rückwirkend in Kraft gesetzten Änderungssatzung Geltung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt, nicht jedoch für den Zeitraum davor beizumessen. Dies hat im Übrigen auch die Klägerin selbst erkannt und in der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. S. 4 unten, 5 unten und 6 oben). Die so verstandene Frage lässt sich indessen, soweit sie einer von den Besonderheiten des jeweiligen Streitfalles losgelösten Klärung überhaupt zugänglich ist, ohne weiteres in dem im Beschluss vom 22. Dezember 2011 dargelegten Sinne beantworten, ohne dass es dafür der Zulassung der Revision bedarf.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.