Beschluss vom 19.01.2006 -
BVerwG 8 B 105.05ECLI:DE:BVerwG:2006:190106B8B105.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 - 8 B 105.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190106B8B105.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 105.05

  • VG Potsdam - 09.08.2005 - AZ: VG 11 K 1301/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. August 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 253 104,81 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Oktober 2005 oder aufgrund der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses durch die Vorinstanz am 23. November 2005 abgelaufen ist. Denn auch nach diesem letzten Termin ist die Beschwerde nicht begründet worden. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.