Beschluss vom 19.01.2005 -
BVerwG 7 B 164.04ECLI:DE:BVerwG:2005:190105B7B164.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2005 - 7 B 164.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190105B7B164.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 164.04

  • VG Dresden - 18.08.2004 - AZ: VG 4 K 975/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

I


Aufgrund eines Eigentumsverzichts der Rechtsvorgänger der Beigeladenen wurde ein Hausgrundstück in Volkseigentum übernommen. Im November 1990 veräußerte die Gemeinde B. als Verfügungsberechtigte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag an die Kläger. Das Landratsamt F. erteilte im Februar 1991 eine Genehmigung nach § 49 Abs. 3 Buchst. b der Kommunalverfassung der DDR (KomVerf-DDR) und eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO). Im Juni 1992 stimmte der Rat der Gemeinde B. dem Kaufvertrag unter Auflagen zu. Daraufhin wurde der Vertrag entsprechend geändert. Im Januar 1993 wurden die Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Auf Antrag der Beigeladenen und ihrer Schwester vom Februar 1992 hin übertrug das zuständige Vermögensamt mit Bescheid von Oktober 1993 das Grundstück an diese zurück.
Mit bestandskräftigem Bescheid von März 1996 nahm das nunmehr zuständige Landratsamt W. die kommunalaufsichtliche Genehmigung gemäß § 49 KomVerf-DDR zurück. Ob mit dem Bescheid auch die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung zurückgenommen wurde, ist unter den Beteiligten streitig.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Beigeladene sei Berechtigte, da der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG gegeben sei. Die Rückübertragung sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen; denn der von der Gemeinde abgeschlossene Kaufvertrag sei unwirksam. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Inhalt des Vertrags zu dessen Wirksamkeit die Zustimmung des Gemeinderats notwendig gewesen sei, diese aber erst im Juni 1992 und damit zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, als aufgrund des Antrags der Beigeladenen bereits die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG eingetreten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Vertrag zu seiner Wirksamkeit sowohl einer Genehmigung nach § 49 KomVerf-DDR als auch einer Genehmigung nach § 2 GVVO bedurft. Beide Genehmigungen seien zwar zunächst erteilt worden. Die Erteilung sei aber im Hinblick auf beide Genehmigungen bestandskräftig zurückgenommen worden.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht nicht auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht sei in verfahrensfehlerhafter Weise zu den Ergebnissen gelangt, der Kaufvertrag habe nach seinem Inhalt zur Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderats bedurft und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung sei zurückgenommen worden, übersieht sie, dass nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts der Kaufvertrag auch deshalb unwirksam ist, weil die zunächst erteilte Genehmigung nach § 49 KomVerf-DDR bestandskräftig zurückgenommen worden ist. Diese das verwaltungsgerichtliche Urteil selbständig tragende Begründung wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Selbst wenn einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen sollte, kann deshalb das Urteil hierauf nicht beruhen.
Die Kläger gehen allerdings davon aus, dass das Landratsamt des Weißeritzkreises die Genehmigung nach § 49 Abs. 3 KommVerf-DDR nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat. Das entspricht jedoch nicht dem Verständnis des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass die Rücknahme des Genehmigungsbescheids zur Unwirksamkeit des Kauf- und Auflassungsvertrages geführt hat. Das setzt die Annahme einer Rücknahme der Genehmigung mit Wirkung von Anfang an voraus. Mit dieser abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger sich in ihrer Beschwerde nicht weiter auseinander.
Ist die Auflassung bereits wegen Fehlens der kommunalaufsichtlichen Genehmigung unwirksam, ist die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks geblieben und ihr deshalb die Rückübertragung des Grundstücks nicht rechtlich unmöglich im Sinne von § 4 Abs. 1 VermG.
2. Soweit das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts habe eine Überschuldung des Hausgrundstücks unmittelbar bevor gestanden, weil allein für die Dacherneuerung 15 000 Mark hätten aufgebracht werden müssen, liegt weder eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) noch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird in diesem Zusammenhang nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO):
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass 1982 für eine Dacherneuerung 15 000 Mark ausgegeben wurden. Dies hat es aus einem Schreiben der Gemeinde B. an das Vermögensamt vom August 1993 gefolgert, das vom Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (VG-Akte Bl. 361 <371>) wurde jedoch die Sitzung unterbrochen, um dem Klägervertreter Gelegenheit zu geben, in die vom Beklagtenvertreter mitgebrachten Akten - einschließlich dieses Schreibens - Einsicht zu nehmen. Anschließend hat der Klägervertreter - laut Sitzungsniederschrift - ausdrücklich erklärt, Gelegenheit gehabt zu haben, in die Akten einzusehen. Daraufhin wurden - ebenfalls ausweislich der Niederschrift - abschließende Stellungnahmen abgegeben.
Damit hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Insbesondere ist sein Urteil keine Überraschungsentscheidung. Die Kosten der Dachsanierung waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kläger hatten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Dass die Kosten für eine notwendige Instandsetzung des Daches für die Beantwortung der Frage, ob im Verzichtszeitpunkt eine Überschuldung des Hausgrundstücks unmittelbar bevorstand, entscheidungserheblich waren, lag für die anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund des Vortrags der Beteiligten und aufgrund der mündlichen Verhandlung auf der Hand. Weiterer Hinweise des Gerichts bedurfte es insoweit nicht. Die Tatsacheninstanz ist nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die später bei ihrer Entscheidung eine Rolle spielen werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, den Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung offen zu legen, wie sich ihre Entscheidung im Einzelnen begründen werde (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 43.87 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 89 m.w.N.). Zu derartigen Informationen ist ein Vorsitzender regelmäßig nicht in der Lage, weil die Urteilsberatung noch aussteht.
Nach Durchsicht der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen haben die Kläger weder eine Terminsverlegung beantragt noch einen Beweisantrag gestellt mit den Ziel, die Aussage, für die Instandsetzung des Daches seien 15 000 Mark ausgegeben worden, zu widerlegen. Angesichts dessen musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), ob für die Dachinstandsetzung wirklich 15 000 Mark aufgewendet wurden.
Schließlich legt die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wieso das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt haben soll. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.