Beschluss vom 18.12.2008 -
BVerwG 2 A 2.07ECLI:DE:BVerwG:2008:181208B2A2.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 A 2.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:181208B2A2.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 2.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 11 853 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in den Schriftsätzen der Beklagten vom 13. Oktober und 8. Dezember 2008 und im Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

2 Die Klägerin erlitt am 10. September 2001 während eines Dienstgangs ein Knalltrauma des Mittelohrs. Dieses Geschehen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt. Nachdem die Klägerin in den Folgejahren krankheitsbedingt nicht zum Dienst erschienen war, wurde sie zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersucht. Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 stellte die Beklagte die eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin zu 50 % fest und verfügte, dass die Klägerin mit dem Ende des Monats Juni 2006 gemäß § 42a BBG im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit verwendet, ihre Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt und ihre Dienstbezüge entsprechend gekürzt werden. Mit der Klage hat die Klägerin Einwände gegen die Feststellung der begrenzten Teildienstfähigkeit erhoben und gefordert, dass ihre Dienstfähigkeit gutachtlich geklärt werde. Außerdem rügte sie die Rechtswidrigkeit der Kürzung ihrer Dienstbezüge.

3 Soweit der Grad der Dienstfähigkeit der Klägerin im Streit stand, haben sich die Beteiligten auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens auf eine 50%ige Dienstfähigkeit geeinigt. Da die Beklagte diesen Grad der Dienstfähigkeit bereits vorher festgestellt hatte, wäre die Klägerin mit dem Aufhebungsantrag nicht durchgedrungen. Ihre Klage wäre aber mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung ihrer verfassungswidrigen Alimentation bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl I S. 1751) erfolgreich gewesen (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1). Die Beklagte hat insoweit wegen des zögerlichen Erlasses dieser Verordnung den Anlass zur Klage der Klägerin gegeben und zugleich das erledigende Ereignis gesetzt. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamte Kostenlast aufzuerlegen. Hinsichtlich des Hauptantrages haben die Beteiligten lediglich um 10 % der Dienstfähigkeit der Klägerin gestritten, beim hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ging es um eine für die Klägerin bedeutsame Rechtsfrage.

4 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 (6 853 €) und Abs. 2 (5 000 €) GKG.