Beschluss vom 18.12.2002 -
BVerwG 5 C 53.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181202B5C53.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2002 - 5 C 53.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:181202B5C53.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 53.02

  • VG Gelsenkirchen - 07.10.2002 - AZ: VG 17 K 6565/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2002 ist als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 134 VwGO steht den Beteiligten die Revision nur gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen wird. An alldem fehlt es. Der Einstellungs- und Kostenbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2002 ist kein Urteil im Sinne des § 134 VwGO, die Beklagte hat der Einlegung der Revision nicht zugestimmt und das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.