Beschluss vom 18.11.2010 -
BVerwG 3 PKH 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:181110B3PKH5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 PKH 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:181110B3PKH5.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 5.10

  • VG Potsdam - 12.01.2010 - AZ: VG 11 K 2358/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2010 zu bewilligen und Rechtsanwalt V. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des 1999 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, in dem ihr verstorbener Ehemann seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) erstrebt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die als Beweismittel vorgelegten Unterlagen nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG neu seien oder keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Ehemanns der Klägerin enthielten. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil begehrt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel nicht erkennen.

3 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Den Verfahrensbeteiligten soll dadurch die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag ermöglicht werden; die Verletzung dieser Vorschrift berührt daher den geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör (stRspr, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 32.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, grundsätzlich aber nicht, neben dem Bevollmächtigten in der Verhandlung selbst anwesend zu sein. Wird ein Beteiligter - wie die Klägerin - in einem Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist seine persönliche Anwesenheit grundsätzlich nicht erforderlich; denn seine Rechte können durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden. Das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (Beschluss vom 4. August 1998 - BVerwG 7 B 127.98 - juris Rn. 2 m.w.N.). Daher ergab sich im Falle der Klägerin allein daraus, dass sie am Terminstag reiseunfähig erkrankt war, kein erheblicher Grund für die Verlegung.

4 Die Klägerin war im Termin auch hinreichend vertreten. Die Behauptung, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich nach der Übernahme der Kanzlei des ursprünglich beauftragten Anwalts als Abwickler nicht hinreichend einarbeiten können, trifft nicht zu. Der Abwickler hatte die Übernahme des Mandats bereits Ende Oktober 2009, gut zweieinhalb Monate vor der mündlichen Verhandlung, erklärt und mit der Bitte um zeitnahe Anberaumung eines Termins verbunden. Entsprechend ist der Verlegungsantrag allein auf den Teilnahmewunsch der Klägerin und nicht (auch) auf mangelnde Einarbeitung oder Sachkenntnis des neuen Bevollmächtigten gestützt worden.

5 2. Aus entsprechenden Erwägungen ebenfalls aussichtslos ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, ihr Anliegen im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst zu begründen. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass dadurch zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeigneter Vortrag unterbunden worden ist. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt, war entscheidungserheblich, ob im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG neue, bis zum Abschluss des ursprünglichen Rehabilitierungsverfahrens nicht verfügbare Beweismittel vorlagen. Zu den Beweismitteln waren im Verwaltungs- und Klageverfahren schon umfangreiche schriftliche Ausführungen gemacht worden. Soweit die Beschwerde überhaupt Weiterreichendes anspricht, legt sie weder dar, dass es nur der Klägerin - und nicht auch ihrem Prozessbevollmächtigten - möglich gewesen wäre, die Ausführungen zu machen, noch dass diese bestimmte neue Beweismittel betroffen hätten. Vielmehr zielte der angekündigte Vortrag im Wesentlichen auf bloße Ausforschung, ob in den Aktenbeständen, auf die die Klägerin hinweisen wollte, Erkenntnisse über eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung ihres Ehemannes vorhanden sein könnten.

Beschluss vom 29.12.2010 -
BVerwG 3 B 34.10ECLI:DE:BVerwG:2010:291210B3B34.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 3 B 34.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:291210B3B34.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.10

  • VG Potsdam - 12.01.2010 - AZ: VG 11 K 2358/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Senat hat bereits im Beschluss vom 18. November 2010 (BVerwG 3 PKH 5.10 ) im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die in Anspruch genommenen Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.