Beschluss vom 18.11.2010 -
BVerwG 2 B 50.10ECLI:DE:BVerwG:2010:181110B2B50.10.0

Beschluss

BVerwG 2 B 50.10

  • Hessischer VGH - 29.04.2010 - AZ: VGH 1 A 795/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
  2. Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 wird hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags (Zuerkennung der Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes) zugelassen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, wird der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 28 891 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zuerkennung der Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes - zuzulassen. Es ist insoweit rechtsgrundsätzlich zu klären, ob der Vorstand der Deutschen Telekom AG einem Beamten die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes versagen kann, obwohl er ihn nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiengangs an einer Fachhochschule mit dem Hochschulgrad Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) beurlaubt, um ihm im Angestelltenverhältnis eine Tätigkeit als Jurist zu übertragen, die einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht. Auf die Akkreditierung des Studiengangs und auf die fachliche Einordnung des Hochschulabschlusses durch die Hochschule kommt es nicht an.

2 Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zurückgewiesen wird, hat der Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die angestrebte Beförderung kommt ohne Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO abgesehen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 71.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.