Beschluss vom 18.11.2004 -
BVerwG 3 B 50.04ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B3B50.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2004 - 3 B 50.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B3B50.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 50.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.02.2004 - AZ: OVG 20 A 2293/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 959,10 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur dann zu bejahen, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl Nr. L 90/13) i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl Nr. L 68/1) sowie der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 24. April 1991 (BGBl I S. 1034) i.d.F. der Zwanzigsten Änderungsverordnung vom 19. Juli 1991 (BGBl I S. 1597) auf. Diese Bestimmungen sind schon vor mehreren Jahren außer Kraft getreten. Namentlich ist die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 (ABl Nr. L 405/1) mit Wirkung zum 1. April 1993 aufgehoben worden. Dadurch hat auch die Milch-Garantiemengen-Verordnung in dem hier interessierenden Zusammenhang eine Veränderung erfahren. Hinzu kommt, dass die Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Wirkung zum 1. April 2000 durch die Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2143) abgelöst worden ist. Die vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen betreffen mithin ausgelaufenes Recht. Derartigen Rechtsfragen kommt jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (stRspr; Beschluss vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297). Dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens gleichwohl angezeigt sein könnte, weil die aufgeworfenen Fragen noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein werden, wird vom Kläger zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt; nach Angaben des Beklagten gibt es in Nordrhein-Westfalen nur noch einen möglicherweise vergleichbaren Fall (vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21).
Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor. Der Senat hat für Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 entschieden, dass der Übergang einer Milchreferenzmenge an den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses voraussetzt, dass entweder der Verpächter oder der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist (Urteil vom 18. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 48.02 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 138 = AUR 2004, 260). Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass dies auch schon für Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 zu gelten habe. Der Kläger sieht darin eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 15. November 1990 (BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94) und vom 19. März 1992 (BVerwG 3 C 58.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 54). Das trifft nicht zu. Dort hatte der Senat zwar entschieden, dass der Übergang einer Referenzmenge beim Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsfläche nach Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates nicht voraussetzt, dass der Erwerber selbst Milch erzeugt. Der Senat hatte jedoch nicht zu der weiteren Frage Stellung genommen, ob der Übergang der Referenzmenge dann aber voraussetzt, dass der Erwerber den Betrieb oder die Betriebsfläche alsbald (wieder) an einen Milcherzeuger weitergibt. Auch hierzu Stellung zu nehmen, hatten die seinerzeitigen Fälle keine Veranlassung geboten. Jeweils hatte nur im Streit gestanden, ob der Erwerb von Referenzmengen durch Nichterzeuger - etwa eine Bank - schlechterdings ausscheide. Nur dies hatte der Senat verneint. Dazu hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.