Beschluss vom 18.11.2004 -
BVerwG 10 B 17.04ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B10B17.04.0

Beschluss

BVerwG 10 B 17.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.05.2004 - AZ: OVG 9a D 49/01.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 985,70 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise gerügt. Diesen Anforderungen ist nur Genüge getan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
Soweit sie sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1985 (BVerwG 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70) bezieht, bezeichnet sie keinen, geschweige denn einen vom Flurbereinigungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz, der im Widerspruch zu dem der herangezogenen Entscheidung zugeschriebenen Rechtssatz stünde. Die Vorinstanz hat im Übrigen ausdrücklich auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen und in Anlehnung an diese - wenn auch in Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift - als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt (S. 6 f. des Urteilsabdrucks).
Den Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdebegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 (BVerwG 9 B 71.02 - Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 7) beruft, ist allenfalls eine den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausfüllende Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung zu entnehmen. Einen abstrakten Rechtssatz, mit dem sich das Flurbereinigungsgericht in Gegensatz zu den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen für die Zuteilungsentscheidung nach § 54 Abs. 2 FlurbG gesetzt haben könnte, hat der Kläger hingegen nicht bezeichnet. Das Flurbereinigungsgericht hat zudem übereinstimmend mit dem vorbezeichneten Senatsurteil betont, dass die Zuteilungsentscheidung die Verfahrensziele der Flurbereinigung zu beachten habe (S. 7 des Urteilsabdrucks).
2. Ohne Erfolg bleiben auch die Verfahrensrügen.
a) Die Vorinstanz hat nicht gegen ihre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen. Ihr musste sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, die Eigentumsverhältnisse
des der streitbefangenen Zuteilungsfläche benachbarten Grundstücks Gemarkung F. Flur 5 Flurstück 66 weiter aufzuklären. Entgegen den Angaben des Klägers bot der Abfindungsnachweis des Flurbereinigungsplans hierfür keinen Anlass. Das Flurstück 66 ist ausweislich des im gerichtlichen Ortstermin vorgelegten Auszugs aus dem Abfindungsnachweis dem Beigeladenen zwar nicht unter der in der Beschwerdebegründung erwähnten Ordnungsnummer 44/11, wohl aber unter der Ordnungsnummer 44/01 zugeteilt worden. Ebenso wenig bot ein vom Kläger behaupteter Vermerk in den Flurbereinigungsakten über einen Grundbuchberichtigungsantrag Anlass zu weiteren Ermittlungen; dieser war ersichtlich Folge der Zuteilung an den Beigeladenen und stellte deshalb dessen Eigentümerstellung nicht in Frage.
b) Die Rüge, der Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei teils falsch, teils unvollständig protokolliert worden, zeigt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Protokollführung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO) auf. Diese Bestimmungen enthalten Vorgaben für den notwendigen Inhalt des Sitzungsprotokolls und die bei der Protokollierung zu beachtenden Förmlichkeiten. Soweit der Kläger geltend macht, sein Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen, ob der Beigeladene Landwirt sei und ob im Flurbereinigungsverfahren Land zum Zwecke der Zuteilung zugekauft worden sei, habe im Protokoll keine Erwähnung gefunden, berührt dies keine der genannten Vorgaben. Denn der Sachvortrag der Beteiligten gehört nicht zu den Umständen, die gemäß § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO notwendig protokolliert werden müssen. Soweit der Kläger eine verfälschende Protokollwiedergabe seiner Angaben zur eigenen Landwirtseigenschaft rügt, geht es
ebenfalls nicht um die in den §§ 159 ff. ZPO gestellten Anforderungen; der Kläger macht insoweit nicht Mängel des äußeren Vorgangs der Protokollierung, sondern eine sachlich unzutreffende Wiedergabe seiner Erklärungen geltend. Derartigen Mängeln ist mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO) zu begegnen. Sie füllen dagegen nicht den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO aus.
c) Bei wohlwollender Auslegung mag der Beschwerdebegründung zusätzlich die Rüge zu entnehmen sein, die Vorinstanz habe Sachvortrag zur Frage der Landwirtseigenschaft von Kläger und Beigeladenem nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Auch hiermit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Für seinen Vortrag zur Person des Beigeladenen gilt dies schon deshalb, weil das Flurbereinigungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der Beigeladene sei kein Landwirt (S. 10
oben des Urteilsabdrucks). Was den Vortrag des Klägers zu seiner eigenen Person anbelangt, ist aufgrund der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 98 VwGO, § 415 Abs. 1 ZPO), deren Korrektur der Kläger nicht auf dem dafür vorgeschriebenen Weg der Protokollberichtigung zu erreichen versucht hat, davon auszugehen, dass dieser der Protokollwiedergabe entspricht und damit vom Gericht zutreffend zur Kenntnis genommen worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG n.F.