Beschluss vom 18.11.2002 -
BVerwG 8 B 79.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181102B8B79.02.0

Beschluss

BVerwG 8 B 79.02

  • VG Potsdam - 04.12.2001 - AZ: VG 11 K 2749/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 86 459,46 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht zunächst vor, es habe nicht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil zwar die Klägerin und der Beklagte, nicht aber die Beigeladene ihr erneutes Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hätten.
Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar geht der Hinweis des Beklagten auf das ursprünglich im Verhandlungstermin vom 26. Juni 2001 erklärte Einverständnis der Beigeladenen mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung an der Sache vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hatte nach Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin und nach Eingang eines umfangreichen Schreibens mit zahlreichen Anlagen die Beteiligten zu Recht erneut um ihr Einverständnis zum Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gebeten (vgl. hierzu Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 2 und vom 17. September 1998 - BVerwG 8 B 105.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 24 S. 4; Dolderer, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, § 101 Rn. 29 ff., 38 ff. m.w.N.). Dieser erneuten Aufforderung, mit der das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht hatte, dass die ursprünglich erklärten Zustimmungen verbraucht seien, waren jedoch nur die Klägerin und der Beklagte mit einer entsprechenden Einverständniserklärung nachgekommen.
Die Klägerin kann sich gleichwohl auf den in der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts liegenden Mangel nicht berufen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör - der in dem Zustimmungserfordernis nach § 101 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommt (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 101 Rn. 2) - steht dem jeweiligen betroffenen Verfahrensbeteiligten zu; seine Verletzung trifft nur diesen selbst, ohne die Rechtsposition eines Dritten zu schmälern (Beschluss vom 14. Juni 2000 - BVerwG 8 B 36.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 4 S. 13 <14>). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Rechtsprechung auf den Fall übertragen, dass ein anderer Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden war (Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 38.00 - amtlicher Abdruck S. 3). Nichts anderes gilt für das hier gerügte unterbliebene Einverständnis eines anderen Beteiligten, nämlich der Beigeladenen, zur Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung. Auch hier scheidet die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers aus, weil der Mangel den Beschwerdeführer nicht berührt (vgl. Pietzner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 26).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, dass es wesentliches Vorbringen nicht ernstlich in Erwägung gezogen hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 69, 233 <246>). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfGE 51, 126 <129>). Die Beschwerde hat derartige Anhaltspunkte, die belegen könnten, dass das Verwaltungsgericht ausnahmsweise schriftsätzlichen Vortrag gänzlich übergangen hätte, nicht vorgebracht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, aus dem Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse zu ziehen als das Verwaltungsgericht, wendet sich also im Kern gegen dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs wird damit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.