Beschluss vom 18.10.2006 -
BVerwG 4 A 1050.06ECLI:DE:BVerwG:2006:181006B4A1050.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 A 1050.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:181006B4A1050.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1050.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt von den Gerichtskosten sowie den
  3. außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der
  4. Beigeladenen zu 1 jeweils 3/4.
  5. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
  6. der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten
  7. des Klägers.
  8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  9. Der Streitwert wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2006 teilweise zurückgenommen hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (BVerwG, - Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwG 30, 27 <28>).

2 Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2001, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 ).