Beschluss vom 18.10.2002 -
BVerwG 1 B 149.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181002B1B149.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 149.02

  • Bayerischer VGH München - 21.02.2002 - AZ: VGH 23 B 01.31098

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Gottfried Karl, Amalienstraße 6, 96047 Bamberg, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juni 2001 sind wirkungslos.
  4. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 wird verworfen.
  5. Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer Erledigungserklärung ist unwirksam. Weder liegt ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO vor noch verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, die Kläger an ihrer Erledigungserklärung festzuhalten (vgl. zu diesen Voraussetzungen Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407). Die Kläger konnten und mussten wissen, dass der Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 17. April 2002 nicht sogleich bestandskräftig werden würde, sondern noch der Anfechtung durch den Beteiligten unterlag. Einer Zustimmung des Beteiligten zu den Erledigungserklärungen der Kläger und der Beklagten bedarf es nicht (vgl. auch Clausing in Schoch u.a., VwGO, § 161 Rn. 16 m.w.N.). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
Die gleichwohl aufrechterhaltene Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nach Erledigung der Hauptsache gegenstandslos und deshalb zu verwerfen. Sie hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2002 - BVerwG 1 B 74.02 -).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz sowie die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Kläger ohne Änderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die auf die Beschwerde des Beteiligten entfallende Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat dieser gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.