Beschluss vom 18.09.2013 -
BVerwG 6 PB 26.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180913B6PB26.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013 - 6 PB 26.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180913B6PB26.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 26.13

  • VG Minden - 19.11.2012 - AZ: VG 13 K 1756/12.PVB
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.06.2013 - AZ: OVG 20 A 2810/12.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

3 Der Beteiligte will sinngemäß geklärt wissen, ob diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, gemäß § 16 BPersVG bei der Größe des Personalrats bei den Agenturen für Arbeit mitzählen. Zur Darlegung, dass diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hätte mindestens gehört, dass der Beteiligte sich mit dem angefochtenen Beschluss anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen substantiiert auseinander gesetzt hätte. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in Ausführungen dazu, dass die Jobcenter den materiellen Dienststellenbegriff in § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG nicht erfüllen. Diese Annahme geht offensichtlich fehl. § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II legt fest, dass in den gemeinsamen Einrichtungen (= Jobcenter; § 6d SGB II) eine Personalvertretung gebildet wird. Schon darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Jobcenter Dienststelleneigenschaft beimisst, eine materielle Herleitung mithin entbehrlich ist. Dies bekräftigen die weiteren gesetzlichen Bestimmungen, wonach für den Personalrat beim Jobcenter die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten, wonach die Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter das Wahlrecht zum dortigen Personalrat besitzen und wonach der Personalrat des Jobcenters alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes hat, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer über personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen (§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II). Der Beteiligte berücksichtigt ferner nicht, dass sich das Weisungsrecht der Träger gerade nicht auf die personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten des Jobcenters erstreckt (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c Abs. 2 und 3 SGB II) und dass der Geschäftsführer Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist (§ 44d Abs. 5 SGB II). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demnach schon im Ansatz ungeeignet, die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4 Die Darlegungsanforderungen vermag der Beteiligte ferner nicht durch die pauschale Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu erfüllen, auf welche er bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatte. Er setzt sich nicht damit auseinander, ob es auf die in § 16 Abs. 1 BPersVG vorgenommene Unterscheidung nach „wahlberechtigten Beschäftigten“ und „Beschäftigten“ im Lichte des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten jüngsten Senatsrechtsprechung zur Dienststellenzugehörigkeit der Beschäftigten des Jobcenters überhaupt ankommen kann. Mit dem Verweis auf Ausführungen der Beteiligten anderer Beschwerdeverfahren kann den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen werden.

5 2. Die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet.

6 Das Oberverwaltungsgericht brauchte auf die im Beschwerdeverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beteiligten gegen die gesetzlichen Regelungen zur Zuweisung nach § 44g SGB II nicht einzugehen, weil diese Bedenken fernliegen. Der Beteiligte stützt seine verfassungsrechtlichen Bedenken allein darauf, dass die Bundesagentur durch das Instrumentarium der Zuweisung auf die Zusammensetzung der Personalvertretungen ihres Geschäftsbereichs Einfluss nehmen könne. Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Wenn Verfassungsrecht verbietet, Personalratsmitglieder im Bereich der Bundesagentur gegen ihren Willen den Jobcentern zuzuweisen, so muss die Bundesagentur davon absehen; die Personalräte im Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a, § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG und die Gerichte im Rahmen des Individualrechtsschutzes würden dies sicherstellen. Die Rechtswirksamkeit der Regelung in § 44g SGB II bleibt davon unberührt.