Beschluss vom 18.08.2009 -
BVerwG 4 B 33.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B4B33.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2009 - 4 B 33.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B4B33.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.12.2008 - AZ: OVG 12 A 11.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 7. Juni 2007 verfügte Entlassung der Anlagen und Flächen des Flughafens Berlin-Tempelhof aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung.

3 Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob Art. 2 Abs. 1 GG es dem Staat gebietet, die vorhandenen Infrastrukturkapazitäten im Interesse eines jeden einzelnen Bürgers zu erhalten und nicht ohne zwingende Gründe aufzugeben,
führt nicht zur Zulassung der Revision.

4 Ist ein Urteil - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine mögliche Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht erkennbar sei und dem Kläger unabhängig davon auch das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil er seine Rechtsstellung mit der Klage nicht verbessern könnte. Damit hat das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend zwei Gründe für die Unzulässigkeit der Klage angeführt. Der Kläger greift mit seiner Grundsatzrüge jedoch nur die Frage der fehlenden Klagebefugnis, nicht jedoch die des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf. Er führt zwar unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungs-erheblichkeit an, dass Anträge auf Weiterbetrieb des Flughafens gestellt worden seien. Unabhängig davon, dass diese Angaben bestritten werden, blendet der Kläger jedoch mit seinem Vortrag aus, dass der Widerruf der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung mit Wirkung zum 31. Oktober 2008 bestandskräftig ist (Beschluss vom 29. November 2007 - BVerwG 4 B 22.07 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 34), mithin die Beigeladene davon entbunden ist, den Flughafen weiter zu betreiben, und daher die Möglichkeit des Klägers, den Flughafen zu nutzen, entfallen ist. Der Kläger hätte daher zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses darlegen müssen, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte beabsichtigte, in der Zeit bis zur Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg International auf entsprechenden Antrag hin erneut eine luftrechtliche Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tempelhof zu erteilen.

5 Abgesehen davon stellt sich die aufgeworfene Frage nicht in der vom Kläger formulierten Allgemeinheit. Mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld sind die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen. Die Regelung des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Mai 2006 (GVBl Bln S. 509) schließt unmissverständlich eine weitere luftverkehrliche Nutzung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof aus und ist für die zuständigen Behörden bindend (Beschluss vom 29. November 2007 a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 193). Damit liegen - entgegen der vom Kläger genannten Voraussetzung („nicht ohne zwingende Gründe“) - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg International zwingende Gründe für die Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich daher nur im Hinblick auf einen von vornherein absehbaren, zeitlich eng begrenzten Übergangszeitraum und unter der Voraussetzung stellen, dass die dargelegten zwingenden Gründe für die Schließung keine (zwingende) Rechtfertigung für die hier angegriffene Entlassung der Anlagen und Flächen des Flughafens aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung darstellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass die Grundsatzrüge eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könnte. Darüber hinaus bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass das vom Kläger angenommene „Grundrecht auf Mobilität“ jedenfalls kein subjektives Recht des Einzelnen auf Nutzung eines bestimmten Flughafens vermittelt. Schutzwürdige Einzelinteressen, die bei einer planerischen Abwägung einzustellen wären, macht der Kläger selbst nicht geltend. Soweit der Kläger auf die einfachgesetzliche Regelung des § 11 AEG verweist und meint, der Senat habe lediglich entschieden, dass § 11 AEG einen spezifischen eisenbahnrechtlichen Hintergrund habe, wird nicht beachtet, dass der Senat - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - ausdrücklich betont hat, dass § 11 AEG nicht Ausdruck eines allgemeinen, für das gesamte Fachplanungsrecht geltenden Rechtsgrundsatzes ist (Beschluss vom 29. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.). Auch aus diesem Grund ist - ungeachtet der Entscheidungserheblichkeit - ein Klärungsbedarf nicht zu erkennen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.