Beschluss vom 18.08.2008 -
BVerwG 9 B 39.08ECLI:DE:BVerwG:2008:180808B9B39.08.0

Beschluss

BVerwG 9 B 39.08

  • Bayerischer VGH München - 13.03.2008 - AZ: VGH 13 A 07.1817

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2 Die Beschwerde will geklärt wissen,
„welche Möglichkeiten einem Mitglied des Vorstands, der Organ der Teilnehmergemeinschaft ist und somit Teil des Organs ‚Vorstand’, zur Verfügung stehen, die Verletzung behaupteter eigener Rechte als Vorstand effektiv, ggf. auch gerichtlich, durchzusetzen.“

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4 Um eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Grundsatzrüge Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14) kann es sich hierbei nur insoweit handeln, als sie nach einem Anspruch des Klägers fragt, den Beklagten zur Abberufung des Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft zu veranlassen. Denn nur hierauf ist die Klage des Klägers im vorliegenden Verfahren gerichtet und nur hierüber hat demgemäß der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil entschieden.

5 In diesem Umfang fehlt es der aufgeworfenen Frage an der erforderlichen Entscheidungsbedürftigkeit, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 CB 71.72 - (BVerwGE 44, 96 <103>) entschieden hat, gilt die als revisibles Bundesrecht für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommende Vorschrift des § 23 Abs. 3 FlurbG nicht für die Abberufung der - wie hier - nach Landesrecht durch die Flurbereinigungsbehörde bestellten Vorstandsmitglieder. Denn wenn ein Land von der Ermächtigung des § 21 Abs. 7 FlurbG Gebrauch macht, die Bildung des Vorstands abweichend vom Bundesrecht zu regeln, so ist auch die Abberufung eines hiernach bestellten Vorstandsmitglieds ein Vorgang, der notwendigerweise dem Landesrecht zuzuordnen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn das Landesrecht - wie der Verwaltungsgerichtshof hier irrevisibel festgestellt hat - die Abberufung nicht ausdrücklich regelt. § 23 Abs. 3 FlurbG findet aber auch deswegen keine Anwendung, weil die Vorschrift voraussetzt, dass das abzuberufende Vorstandsmitglied sein Amt durch Wahl nach § 21 Abs. 3 bzw. § 26 Abs. 1 FlurbG oder durch Bestellung gemäß § 21 Abs. 4 FlurbG erlangt hat, nicht jedoch - wie nach den irrevisiblen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier - gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) durch die zuständige Landesbehörde ohne Mitwirkung der Teilnehmergemeinschaft aus den Reihen der Flurbereinigungsbeamten des gehobenen oder des höheren Dienstes bestimmt wurde.

6 Weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 Ein solcher Klärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf die im vorliegenden Fall von derjenigen der genannten Entscheidung abweichende „Konstellation“. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 23 Abs. 3 FlurbG auf einen nach Landesrecht bestellten beamteten Vorstandsvorsitzenden einer Teilnehmergemeinschaft hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1973 (a.a.O.) aus den dargelegten kompetenziellen und inhaltlichen Gründen abgelehnt, deren Maßgeblichkeit nicht davon abhängt, ob sich - wie im zugrunde liegenden Fall - der beamtete Vorstandsvorsitzende gegen seine Abberufung wendet oder - wie hier - dessen Abberufung von einem anderen Vorstandsmitglied begehrt wird.

8 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, dass Rechtsschutzgründe, insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), Anlass zu einer veränderten Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 FlurbG geben könnten. Sollten durch Handlungen des beamteten Vorstandsvorsitzenden (Organ-)Rechte anderer Vorstandsmitglieder verletzt werden, können sie Rechtsschutz unmittelbar gegen diese Handlungen erlangen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger in dem in der Beschwerdebegründung erwähnten Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (13 A 06.16 90 ) Gebrauch gemacht. Bestehen solche organschaftlichen Rechte nicht und kann unmittelbar gegen die beanstandeten Handlungen gerichteter gerichtlicher Rechtsschutz deswegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, besteht unter Rechtsschutzgesichtspunkten auch kein Anlass, dem Betroffenen insoweit einen Anspruch auf Abberufung des beamteten Vorstandsvorsitzenden einzuräumen. Dass sich ein solcher Abberufungsanspruch aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz herleiten könnte, wie die Beschwerde geltend macht, ist nicht erkennbar und lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis auf § 86 VwVfG begründen, der - von anderen Unterschieden wie der Beschränkung auf ehrenamtliche Tätigkeit abgesehen - lediglich eine entsprechende Befugnis der Behörde, nicht jedoch Ansprüche Dritter vermittelt.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.