Beschluss vom 18.08.2006 -
BVerwG 5 B 80.06ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5B80.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 - 5 B 80.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5B80.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 80.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 20.07.2006 - AZ: OVG 3 0 143/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der „Ablehnungs- und Revisionsantrag“ des Antragstellers vom 17. Juli 2006, der sich zunächst auf Befangenheitsgesuche und eine Sachentscheidung richtete, wurde - nach zwischenzeitlicher Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2006 - als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2006 ausgelegt, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht für unzuständig erklärt hat und der Antrag des Antragstellers vom 3. Juli 2006 auf Ablehnung von Gerichtspersonen wegen der Besorgnis der Befangenheit an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen worden ist (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 GVG gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar sind; sie ist auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig und auch deswegen zu verwerfen, weil der Antragsteller nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten ist.

2 Eine Revision hätte ebenfalls keinen Erfolg, da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2006 aus dem oben genannten Grund unanfechtbar ist.

3 Für alle weiteren vom Antragsteller sinngemäß bezeichneten Begehren und Anträge, soweit der Antragsteller sie zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte machen wollen, würde offenkundig die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlen, so dass der Senat das Begehren dahin deutet, dass insoweit eine Bescheidung, die aus formellen Gründen nur abweisend sein könnte, nicht angestrebt wird.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.