Beschluss vom 18.08.2003 -
BVerwG 3 B 39.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180803B3B39.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 3 B 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180803B3B39.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.03

  • VG Berlin - 17.02.1003 - AZ: VG 27 A 312/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. 17. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland - Der Kläger (Bundeseisenbahnvermögen -) wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Erlös für ein von der Gemeinde K. als Verfügungsberechtigter veräußertes Grundstück dieser Gemeinde zugesprochen hat. vom KlägerDas Grundstück gehörte ursprünglich dem Deutschen Reich (Reichseisenbahnvermögen) und gelangte später wegen Streckenstilllegung in die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde K.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, in dem Rechtsträgerwechsel sei eine "Umwidmung" zu sehen, die gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz EV eine Zugehörigkeit des Grundstücks zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn ausschließe.
Die Beschwerde wendet sich - ohne Erfolg - gegen die in dem Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision. Sie hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob die vorgenannte Bestimmung das Entstehen von Restitutionsansprüchen des ehemaligen Sondervermögens ausschließt.
Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sie höchstrichterlich bereits im Sinne des angefochtenen Gerichtsbescheids entschieden ist.
Die Beschwerde geht davon aus, dass ein Vermögensgegenstand seine ehemals gegebene Zugehörigkeit zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn nicht dadurch verloren haben könne, dass er in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden ist; Art. 26 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz EV besage insoweit lediglich, dass ein solcher Vermögensgegenstand nicht kraft Gesetzes in das Sondervermögen übergegangen sei, schließe aber einen entsprechenden Restitutions- bzw. Zuordnungsanspruch nicht aus. Diese von Seiten der Bahn in zahlreichen Verfahren seit langem vertretene Auffassung steht im Widerspruch zu der der Klägerindem Kläger bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. An dieser hält der Senat nach erneuter Prüfung fest, zumal der Beschwerdevortrag keine neuen Gesichtspunkte erkennen lässt.
In seinem Urteil vom 23. August 2001 (- BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62, <67 ff.>; Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6 S. 29 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Rechtsnachfolger der Deutschen Reichsbahn die Rückübertragung solcher Vermögensgegenstände verlangen können, die zu den in Art. 26 Abs. 1 EV bezeichneten Vermögensmassen gehören und nicht bereits kraft Gesetzes auf sie übergegangen sind. Wiederholt und mit Nachdruck wird in diesem Urteil zugleich festgestellt, dass der auf Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV gestützte Restitutionsanspruch - eine andere Anspruchsgrundlage kommt wegen der Spezialität des Art. 26 EV gegenüber Art. 21 Abs. 3 EV nicht in Betracht - dann nicht durchgreife, wenn der Vermögensgegenstand vor dem 3. Oktober 1990 bahnfremden Zwecken gewidmet worden sei. Mit der Widmung sei auch der Rückübertragungen regelmäßig rechtfertigende Grund entfallen, Restitutionsprätendenten mit ehemals volkseigenem Vermögen auszustatten, von dem im Allgemeinen anzunehmen sei, dass sie es zur Erfüllung ihrer zukünftigen Aufgaben benötigten. Die durch eine einvernehmliche Nutzungs-Widmung zu DDR-Zeiten erklärte "Freigabe" eines Vermögensgegenstandes habe diesen aus dem der Reichsbahn im weitesten Verständnis zuzurechnenden Vermögenskomplex in einer Weise ausgesondert, dass die rechtliche Bewertung gerechtfertigt sei, er sei mit keinem Restitutionsvorbehalt "belastet" in eine andere Eigentümerschaft überführt worden.
Die vorstehend zitierten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall. Vergebens versucht die Beschwerde, die in diesem Urteil vorgenommene Gesetzesinterpretation auf die Besonderheiten des ihm zugrunde liegenden Falles zurückzuführen und daher als auf andere Fallkonstellationen nicht übertragbar hinzustellen. Hierfür lässt die Klägerinder Kläger eine überzeugende Begründung vermissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.