Beschluss vom 18.07.2002 -
BVerwG 3 B 96.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180702B3B96.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 3 B 96.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180702B3B96.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.02

  • Hamburgisches OVG - 11.02.2002 - AZ: OVG 3 Bf 237/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 109 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
1. Soweit die Beschwerde Grundsatzbedeutung im Zusammenhang des sog. Anwohnerparkens geltend macht und insoweit auch eine Divergenz gegenüber dem Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C 11.97 – (BVerwGE 107, 38) rügt, übersieht sie - von anderen Fragen abgesehen -, dass es sich bei dem zum Abschleppzeitpunkt (31. August/1. September 1998) gültigen Straßenverkehrsrecht um inzwischen ausgelaufenes Recht handelt, soweit es die Anwohnerbevorrechtigung angeht (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG a.F. i.V.m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO a.F.). Gründe, die ausnahmsweise gleichwohl zur revisionsgerichtlichen Prüfung nicht mehr gültiger Rechtsvorschriften nötigen könnten, sind indessen weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Beschwerde einen Klärungsbedarf im Hinblick auf das jetzt gültige Recht behauptet, übersieht sie, dass eine solche Klärung für das Streitverfahren entscheidungsunerheblich wäre.
Der Vorwurf schließlich, das angefochtene Urteil weiche von dem vorbezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 ab, trifft schon deswegen nicht zu, weil für das Oberverwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Regelung insoweit nicht entscheidungserheblich war, als es ein Wegfahrgebot aus dem aufgestellten Verkehrszeichen abgeleitet hat, welches jedenfalls nicht nichtig oder von vornherein unsinnig und widersprüchlich gewesen sei.
2. Nicht zum Erfolg führt auch die aufgeworfene Frage und deren Begründung, "ob die Durchführung eines Widerspruchs und eines Klageverfahrens gegen eine Kostenentscheidung eines nicht anwaltlich vertretenen Bürgers derart ausgelegt werden muss, dass der Bürger gleichzeitig auch Rechtsmittel gegen die vollstreckte Grundverfügung einlegt". Zugrunde liegt dieser Fragestellung die im angefochtenen Urteil verlautbarte Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt - namentlich nicht zusammen mit dem Widerspruch gegen die Kostenerstattungsforderung - gegen das Zonenhalteverbot einen noch unbeschiedenen Widerspruch eingelegt; das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsbehelf als "explizit allein gegen die geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme" gerichtet bewertet und auch die erklärte Inbezugnahme der vorgenannten Rechtsprechung zu den Anwohnerparkzonen als nicht zum Anhaltspunkt dafür tauglich angesehen, dass der Widerspruch sich auch gegen die Verkehrszeichenregelung richtete. Vor dem vorbezeichneten Hintergrund liegt es auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die Durchführung des erstrebten Revisionsverfahrens äußerstenfalls zu einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung führen könnte und damit zusätzliche verallgemeinerungsfähige Rechtserkenntnisse nicht zu erwarten sind (vgl. zur sachgerechten Auslegung einer Klageschrift etwa Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 240.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 18). Jedenfalls ginge die Forderung fehl, die die Beschwerde möglicherweise erheben will, das Bundesverwaltungsgericht möge als Revisionsgericht einen Rechtsgrundsatz des Inhalts entwickeln, jede Einlegung eines Widerspruchs und die Durchführung eines Klageverfahrens gegen Abschleppkosten enthalte "implizit" auch einen Widerspruch und eine Anfechtung der zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der berufungsgerichtlichen Festsetzung.