Beschluss vom 18.06.2015 -
BVerwG 7 B 19.14ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B7B19.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2015 - 7 B 19.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B7B19.14.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 19.14

  • VG Saarlouis - 10.10.2012 - AZ: VG 5 K 391/10
  • OVG Saarlouis - 19.03.2014 - AZ: OVG 2 A 330/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Schemmer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (EuGH Rs. C-137/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 17.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.