Beschluss vom 18.06.2002 -
BVerwG 9 B 39.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B9B39.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002 - 9 B 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B9B39.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 39.02

  • Niedersächsisches OVG - 25.03.2002 - AZ: OVG 7. KS 16.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

1. Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Kläger möchte die Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2002 erreichen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder das bisherige Vorbringen des Klägers noch die dem Senat vorliegenden Akten bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre. Insofern ist es nicht geboten, dem Kläger im Hinblick auf seine Erkrankung Gelegenheit zu einem weiteren Vortrag zu geben.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie von einem Rechtsanwalt erhoben wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.