Beschluss vom 18.05.2011 -
BVerwG 2 VR 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B2VR1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 2 VR 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B2VR1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 1.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.