Verfahrensinformation

Die Antragstellerin greift mit der Normenkontrolle einen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 an. In dem Flächennutzungsplan wird eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt und bestimmt, dass die maximale Höhe der dort zu errichtenden Anlagen 100 m (inklusive Rotor) beträgt. Die Antragstellerin beabsichtigt, in der Konzentrationszone Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 149 m zu errichten. Ihren Antrag, den Flächennutzungsplan insgesamt, hilfsweise hinsichtlich der Höhenbegrenzung im Wege der Normenkontrolle für unwirksam zu erklären, wies das Oberverwaltungsgericht als unzulässig ab.


Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob sich ein Antragsteller, der innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windenergieanlagen errichten will, im Wege der Normenkontrolle gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe der Anlagen wenden kann.


Beschluss vom 18.05.2011 -
BVerwG 2 A 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B2A2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 2 A 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B2A2.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14 000 €
  4. festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.