Beschluss vom 18.05.2009 -
BVerwG 5 B 26.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B5B26.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 - 5 B 26.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B5B26.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 26.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.02.2009 - AZ: OVG 2 A 1671/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung zu entnehmen, die Revision sei wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

2 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob „amtlich eingeholte Auskünfte, auch wenn sie offensichtlich unrichtig sind, zum Beweis in einem Klageverfahren geeignet“ sind. Diese Frage - die im Übrigen in abstrakter Hinsicht ohne weiteres zu verneinen wäre - würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die kasachischen Auskünfte, insbesondere die von der Beschwerde in Zweifel gezogenen, offensichtlich unrichtig sind. Es hat diese Auskünfte im Hinblick auf das Beweisthema lediglich als „nicht eindeutig“ angesehen. Deshalb hat es von einer abschließenden Würdigung dieser Dokumente auf ihre Aussagekraft und ihre Echtheit abgesehen und seine Überzeugung zum fehlenden durchgehenden Bekenntnis der Klägerin zur deutschen Nationalität aus deren Vorbringen gewonnen (UA S. 16). Im Übrigen wendet sich die Beschwerde in Wahrheit lediglich gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Die Streitwertbemessung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der oberverwaltungsgerichtlichen Streitwertbemessung.