Beschluss vom 18.05.2009 -
BVerwG 4 B 67.08ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B4B67.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 - 4 B 67.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B4B67.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 67.08

  • Hamburgisches OVG - 16.07.2008 - AZ: OVG 2 Bf 471/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 956,56 € (entspricht 1 001 300 DM) festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die vier Grundsatzrügen, mit denen die Klägerin Teilfragen zur Ausgleichspflicht gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 48 Abs. 6 HBauO für Stellplätze in sog. Abminderungsgebieten formuliert, erweisen sich nicht als entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf §§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 48 Abs. 6 HBauO gestützt, sondern hält die Klägerin nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO zur Zahlung eines Ausgleichbetrags verpflichtet, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt die Herstellung von weiteren 31 Stellplätzen i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO unmöglich gewesen sei (UA S. 15). Die gegen diese Begründung gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch (dazu unter 2.). Im Übrigen betreffen die Fragen auslaufendes Recht, weil § 49 HBauO geändert worden und die Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entfallen ist (HmbGVBl 2002, S. 76).

3 2. Die behaupteten Aufklärungsmängel hat die Beschwerde nicht hinreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Hierfür hätte sie substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht. Dass die Klägerin - wie sie vorträgt - schriftsätzlich die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hat, reicht daher nicht aus. Es handelt sich dabei nur um Beweisangebote.

4 Dem Berufungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe ein Sachverständigengutachten einholen müssen, weil die Architekten im Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1999, in dem es heißt, eine Herstellung wäre sehr kompliziert und wirtschaftlich unhaltbar (UA S. 16), mit Schreiben vom 28. September 2005 erklärt hätten, dass es grundsätzlich technisch möglich gewesen wäre, im Zuge der seinerzeitigen Neuerrichtung des Gebäudes zwei Untergeschosse zu realisieren. Das Berufungsgericht hat - hinsichtlich der ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Kostenkalkulation vom 27. September 2005 - ausgeführt, dass es neben der mangelnden Substanziierung der Kostenangabe auch an genauen Angaben fehle, in welcher Form in dem konkreten Fall in zwei Tiefgaragengeschossen weitere 31 Kraftfahrzeugstellplätze im Einklang mit den einschlägigen verordnungsrechtlichen Vorgaben hätten eingerichtet werden können (UA S. 16). Das ist nicht zu beanstanden. Da sich das Vorhabengrundstück - wie das Berufungsgericht im Einzelnen begründet hat - durch mehrere Besonderheiten auszeichnet, die dazu geführt haben, dass es unzumutbar schwierig gewesen wäre, darauf weitere Stellplätze herzustellen (UA S. 15 f.), musste die völlig allgemein gehaltene Erklärung, dass eine Realisierung „grundsätzlich“ technisch möglich gewesen wäre und die nicht im Widerspruch steht zur Erklärung, dass eine Herstellung sehr kompliziert wäre, dem Gericht nicht Anlass zu weiterer Sachverhaltaufklärung sein. Dazu wären vielmehr konkrete Angaben mit Blick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten des Vorhabengrundstücks erforderlich gewesen, zumal das Berufungsgericht davon ausgeht, dass es mindestens drei weiterer Tiefgaragengeschosse bedurft hätte (UA S. 17). Das gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe nach Vorlage der Kostenkalkulation den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit weiter aufzuklären gehabt. Soweit die Klägerin meint, es habe auch deswegen Aufklärungsbedarf bestanden, weil das Berufungsgericht die Berufung zur Klärung der Möglichkeit der Herstellung zugelassen habe, verkennt sie, dass das Gericht die Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nur) damit begründet hat, dass im erstinstanzlichen Verfahren hierzu gar keine Feststellungen getroffen worden sind. Eine Aussage zu Art und Umfang der zu § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO zu klärenden Fragen enthält der Zulassungsbeschluss, der insoweit auch keine Bindungswirkung entfaltet, nicht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.