Beschluss vom 18.05.2004 -
BVerwG 1 B 76.04ECLI:DE:BVerwG:2004:180504B1B76.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2004 - 1 B 76.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180504B1B76.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 76.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.02.2004 - AZ: OVG NRW 9 A 4166/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
Die Beschwerde sieht einen "Klärungsbedarf für die grundsätzliche Frage,
ob bei Vorliegen und gerichtlicher Feststellung eines beträchtlichen Risikos für Leib und Leben bei Rückkehr ins Heimatland dem Asylbewerber Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter Hinweis darauf versagt werden kann, dass der Kläger in den vermeintlich sicheren Nordirak ausweichen kann".
Das Gericht unterstelle, dass es grundsätzlich und auch dem Kläger möglich sei, über den Iran oder die Türkei - unter Umgehung des Restiraks - den Nordirak zu erreichen. Damit verkenne das Gericht, dass diese Möglichkeit nur theoretisch offen stehe, da beide in Betracht kommenden Länder - Iran und Türkei - ein Transit-Visum nicht erteilen würden und könnten. Das Gericht verkenne damit den Prüfungsmaßstab, "der auch durch das BVerwG vorgegeben" sei: Der Hinweis auf eine nichtrealistische Möglichkeit, sichere Gebiete im ansonsten unsicheren Heimatstaat zu erreichen, und die damit erfolgende Verneinung des Vorliegens von Abschiebehindernissen unterschreite den von § 53 Abs. 6 AuslG vorgegebenen Prüfungsmaßstab.
Mit diesem Vorbringen ist eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung nicht aufgeworfen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde letztlich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Berufungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat - wenn auch, ohne einschlägige Entscheidungen ausdrücklich zu benennen - der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG zugrunde gelegt, wonach einem Ausländer die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden darf, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 ff.) und wonach die Rückkehr einem Kläger auch dann unzumutbar ist, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <267 f.>; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 und - BVerwG 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 sowie vom 16. November 1999, a.a.O. S. 77). Zu beiden Fragen hat das Berufungsgericht Feststellungen getroffen. Zudem ist das Berufungsgericht entsprechend dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sich nicht aus der Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den Irak herleiten lässt. Eine insoweit der rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürftige Frage lässt sich dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit sie mit den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht einverstanden ist, erhebt sie keine durchgreifende Verfahrensrüge. Die lediglich mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe den Prüfungsmaßstab verkannt, begründete Gehörsrüge erfüllt schon nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.