Beschluss vom 18.04.2013 -
BVerwG 4 B 21.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180413B4B21.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2013 - 4 B 21.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180413B4B21.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.13

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 30.11.2011 - AZ: VG 8 A 15/11
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.01.2013 - AZ: OVG 1 LB 2/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob die Baugenehmigungsbehörde bei der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens und bei Beibehaltung des eingeschränkten Prüfungsumfangs hinsichtlich der außen vor gelassenen gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die das Bauvorhaben letzten Endes verstößt, tatsächlich sehenden Auges ein Bauvorhaben genehmigen durfte, bei dem bereits offenkundig und augenscheinlich für die Behörde ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar gewesen ist, dass das nach der Landesbauordnung bzw. dem Bebauungsplan zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht legal verwirklicht werden kann,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht entscheidungserheblich.

3 Die Beschwerde unterlegt ihrer Frage die Prämisse, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung für einen Anbau mit zwei Wohnungen an das bestehende Hauptgebäude auch die in den Bauunterlagen zeichnerisch dargestellte Garage mit umfasst habe, mithin, dass neben dem Wohnanbau auch die Garage genehmigt worden sei. Diese Prämisse wird in der Beschwerdebegründung zwar nicht ausdrücklich formuliert; insbesondere differenziert die Beschwerde nicht zwischen der Genehmigung des Anbaus und der Garage, sondern spricht stets nur von dem „genehmigten (Bau-) Vorhaben“. Gleichwohl wird aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevortrags unmissverständlich deutlich, dass die Beschwerde gerade auch von einer Genehmigung der Garage ausgeht. Ausschließlich die Beseitigung der Garage ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides und ist deshalb im Sprachgebrauch der Beschwerde das „genehmigte Vorhaben“, während der - bisher nicht verwirklichte - Anbau im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielt. An die Prämisse, dass eine Genehmigung für die streitgegenständliche Garage nicht nur beantragt, sondern auch erteilt worden sei, knüpft die Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt, dass die Genehmigungsbehörde nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn diese für den Bauherrn ersichtlich nutzlos sei, weil das Vorhaben - wie hier - gegen Rechtsvorschriften verstoße, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwar grundsätzlich nicht mitzuprüfen seien, der Verstoß aber für die Behörde offenkundig sei. Wäre die Baugenehmigung (für die Garage) - so die Beschwerde weiter - dementsprechend versagt worden, hätte der Kläger keine Aufwendungen für deren Errichtung erbringen und auch nicht den Schaden davontragen müssen, der entstehen werde, um das zu keinem Zeitpunkt legalisierbare Bauvorhaben wieder zu beseitigen.

4 Von der Prämisse, dass die erteilte Baugenehmigung die Garage mit umfasst habe, ist das Oberverwaltungsgericht indes nicht ausgegangen. Es hat im Gegenteil angenommen, dass die Garage ohne Genehmigung und damit formell illegal errichtet worden sei (UA Rn. 23). Der Standort und die Ausführung der Garage seien nicht von der Baugenehmigung umfasst gewesen (UA Rn. 23 und 31). Das Oberverwaltungsgericht stützt diese Annahme auf die Erwägung, dass es sich bei der Festsetzung des Bebauungsplans, die Garagen betreffe, um eine örtliche Bauvorschrift handle, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75 LBO 2000 gehöre und damit nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei; die Legalisierungswirkung (der Baugenehmigung) reiche aber nur so weit, wie das materielle Baurecht Prüfungsmaßstab bei der Erteilung der Baugenehmigung gewesen sei (UA Rn. 23). Eine rechtliche Überprüfung dieser auf landesrechtliche Erwägungen gestützten, die Auslegung des Genehmigungsbescheides betreffenden Annahme ist dem Senat verwehrt. Zulassungsgründe sind insoweit nicht geltend macht. Von der Prämisse einer genehmigten Garage ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht auszugehen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.