Beschluss vom 18.04.2006 -
BVerwG 8 B 119.05ECLI:DE:BVerwG:2006:180406B8B119.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 119.05

  • VG Greifswald - 22.12.2005 - AZ: VG 6 A 259/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 100 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch beruht es auf den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - (BVerwGE 101, 39 ff. = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 2) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der vom angefochtenen Urteil und der Beschwerde zitierten o.g. Entscheidung (a.a.O. S. 46 bzw. S. 8) aus, dass die Versäumung der Ausschlussfrist des § 30a VermG, auch wenn sie auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, nur dann unbeachtlich ist, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls sichergestellt ist, dass der Zweck der Frist gewahrt bleibt. Deshalb ist die Fristversäumnis z.B. dann beachtlich, wenn am 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 für den betreffenden Vermögenswert keine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet waren oder die Behörde über angemeldete Ansprüche bereits entschieden hatte. Denn damit war bei Fristablauf die von § 30a VermG angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bereits eingetreten und dieser Zustand sollte nicht nachträglich wieder beseitigt werden können. Ein davon abweichender abstrakter Rechtssatz lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr rügt die Beschwerde der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zutreffend angewandt.

3 Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass der Zweck des § 30a VermG nicht verletzt werden könne, wenn sich das Klagebegehren allein auf Auskehr des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG richte, verkennt sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn darin ist geklärt, dass der für den Fall der Unmöglichkeit einer Rückübertragung infolge Verfügung über das Eigentum begründete Anspruch auf Erlösauskehr stets an die rechtswirksame Anmeldung des Restitutionsanspruchs anknüpft (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2000 - BVerwG 7 B 10.00 - juris Rn. 5). Dazu gehört auch die Einhaltung der Anmeldungsfrist.

4 2. Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) können ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

5 Auf der Ablehnung des vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages kann das Urteil nicht beruhen. Der Beweisantrag betraf allein die Frage, ob die Versäumung der Anmeldefrist durch die Klägerin auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist. Dieses allein könnte nicht dazu führen, dass die Versäumung der Anmeldefrist der Klägerin nicht entgegengehalten werden könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1996, a.a.O. S. 45 bzw. S. 7), die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, setzt die Annahme einer Ausnahme von § 30a VermG neben dem Erfordernis, dass die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, - kumulativ - als weitere Voraussetzung voraus, dass die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung den Zweck des § 30a VermG nicht vereiteln würde. Letzteres hat das Verwaltungsgericht verneint, so dass es auf die Beweisaufnahme nicht ankam.

6 Soweit die Beschwerde zu dem Ergebnis kommt, dass die Ablehnung des Beweisantrages und die Schlüsse des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil dem sachlichen Recht zuzuordnen seien und nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein können, ist nicht ersichtlich, worin der - von der Beschwerde offenbar unterstellte - Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln liegen soll.

7 3. Die Rüge der Fehlerhaftigkeit des den Befangenheitsantrag der Klägerin ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist nicht statthaft. Derartige Beschlüsse sind gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und deswegen einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO - vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 und vom 13. August 2004 - BVerwG 8 B 58.04 - Buchholz 303 § 41 ZPO Nr. 6). Im Übrigen lässt der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch keinen Verfahrensfehler erkennen.

8 Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 GKG.