Beschluss vom 18.03.2004 -
BVerwG 1 B 182.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B1B182.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 - 1 B 182.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B1B182.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 182.03

  • Hessischer VGH - 29.04.2003 - AZ: VGH 7 UE 634/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, "ob für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, die an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung leiden, ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht, da im Kosovo ausreichende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind und sie somit alsbald im Falle der Rückkehr in eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG geraten werden, ohne dass sie zumutbar auf möglicherweise im restlichen Jugoslawien wie Montenegro und Serbien bestehende Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden dürfen" (Beschwerdebegründung S. 1 f.). Die aufgeworfene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft vorrangig die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann die Beschwerde hiermit nicht erreichen.
Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verweigert, indem es schriftsätzlich zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auskünfte zur fehlenden Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo unberücksichtigt gelassen habe (Beschwerdebegründung S. 5), wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde bringt vor, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 27. März 2003 zum Gegenstand des Verfahrens gemachten "Auskünfte" bezögen sich "nicht ausschließlich und allein auf die Behandlung von PTBS und auf eine erforderliche stationäre Unterbringung", sondern verneinten darüber hinaus, dass im Kosovo gesprächstherapeutische Behandlungen, Langzeitbehandlungen und die erforderliche medikamentöse Behandlung möglich seien. Eine Gehörsverletzung zeigt die Beschwerde damit und mit ihrem weiteren Vorbringen jedoch nicht auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Soweit diese darüber hinaus u.a. sinngemäß als Gehörsverstoß rügt, das Berufungsgericht habe bei der Erörterung der Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen die von der Klägerin zu 2 schriftsätzlich unter Benennung verschiedener Erkenntnisquellen vertretene gegenteilige Auffassung nicht berücksichtigt, legt sie jedenfalls die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht hinreichend substantiiert dar. Ebenso wenig vermag die Beschwerde aus der Nichteinholung des "im Falle des Bestreitens" der attestierten Erkrankung angebotenen medizinischen Sachverständigengutachtens einen Verfahrensmangel durchgreifend abzuleiten. Denn das Berufungsgericht hat die im vorgelegten Attest vom 4. März 2003 bescheinigte depressive Störung der Klägerin zu 2 seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.