Beschluss vom 18.02.2004 -
BVerwG 9 VR 26.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B9VR26.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2004 - 9 VR 26.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B9VR26.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 26.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erörterungstermin vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.