Beschluss vom 18.01.2011 -
BVerwG 6 B 63.10ECLI:DE:BVerwG:2011:180111B6B63.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.01.2011 - 6 B 63.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180111B6B63.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 63.10

  • Bayer. VG München - 09.11.2010 - AZ: VG 15 K 10.3806

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. November 2010 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.