Beschluss vom 17.12.2015 -
BVerwG 2 B 76.14ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B2B76.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 B 76.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B2B76.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 76.14

  • VG Minden - 25.02.2011 - AZ: VG 4 K 2936/09
  • OVG Münster - 22.07.2014 - AZ: OVG 6 A 815/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welche Verpflichtungen Berufungskommissionen, die am Verfahren zur Vergabe des Amtes eines Professors an einer Universität beteiligt sind, hinsichtlich der Kenntnisnahme der von Bewerbern ausgearbeiteten wissenschaftlichen Arbeiten obliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 30.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beklagte bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.