Beschluss vom 17.12.2013 -
BVerwG 8 B 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B8B2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013 - 8 B 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B8B2.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.13

  • VG Berlin - 22.11.2012 - AZ: VG 29 K 295.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks K. Straße ... in Berlin-... sowie des Betriebsvermögens der O. & M. OHG. Sie ist Erbeserbin des Gesellschafters Walter O., der ebenso wie der weitere Gesellschafter Max M. 50 % der Gesellschaftsanteile hielt und Jude im Sinne der NS-Rassegesetze war. Im Juni 1938 veräußerte die OHG ihr Unternehmen und die dessen Betrieb dienenden Vermögenswerte an eine zu gründende Kommanditgesellschaft, die ihrerseits anschließend das Grundstück K. Straße ... hinzu erwarb. Vermögensgegenstände der OHG, die nicht betrieblich genutzt wurden, darunter die Grundstücke M. U. ... und ... in Berlin, verblieben in deren Eigentum. 1938/39 wurde die OHG liquidiert und 1940 im Handelsregister gelöscht. 1944 beschlagnahmte die Gestapo die Grundstücke M. U. ... und ... Im Jahr 1972 wurden diese Grundstücke nach dem Aufbaugesetz der DDR für einen Museumsbau in Anspruch genommen. Das Grundstück K. Straße ... wurde 1987 ebenfalls nach dem Aufbaugesetz enteignet. Im August 1990 stellte die Klägerin einen vermögensrechtlichen Antrag, der als Restitutionsgegenstand die Grundstücke M. U. ... und ... bezeichnete. Die Erben nach Max M. beantragten im Oktober 1990 die Rückübertragung derselben Grundstücke, des Betriebsvermögens der OHG und weiterer Vermögenswerte. 1993 wurde die Berechtigung der Klägerin bezüglich der Grundstücke M. U. ... und ... festgestellt. 1994 schlossen die Klägerin und die Erben nach Max M. mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz einen Vergleich, dessen Auslegung umstritten ist. Der Restitutionsantrag der Klägerin bezüglich des Betriebsvermögens der OHG und des Grundstücks K. Straße ... wurde mit Bescheid vom 31. März 2010 unter Bezugnahme auf diesen Vergleich abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Divergenz wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (zu diesen Kriterien vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Vielmehr wendet sie sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz, insbesondere gegen die Würdigung des Rückübertragungsantrags der Klägerin, sowie gegen die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall. Unabhängig davon ist auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erkennen, da etwaige Auslegungsfragen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz anhand der üblichen Auslegungsregeln und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen. Insbesondere ist geklärt, dass die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG nicht zur Folge hat, dass dem Unternehmensrückgabeantrag eines Anmeldeberechtigten, hier der Erben eines Gesellschafters, bei der Ermittlung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG die Anteile der übrigen Anmeldeberechtigten zuzurechnen wären (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5). Eine Rückübertragung kommt deshalb nur in Betracht, wenn das erforderliche Quorum von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile durch rechtzeitige Anmeldungen einer dazu ausreichenden Zahl von Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern erfüllt ist. Dabei kommen Restitutionsanträge eines Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB nur den Mitgliedern derselben Erbengemeinschaft, nicht jedoch Rechtsnachfolgern eines anderen Erblassers zugute.

4 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Da die Beschwerdebegründung eine Abweichung von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rügt, hätte sie einen inhaltlich bestimmten, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in einer bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgestellten, diese tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Ein solcher Rechtssatzwiderspruch wird nicht aufgezeigt. Die bloße Nennung angeblich einschlägiger, für die Klägerin günstigerer höchstrichterlicher Entscheidungen reicht dazu nicht aus. Erst recht genügt nicht der mittelbare Verweis auf Entscheidungen, die in einem anderen Urteil der Vorinstanz zitiert worden sind. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet, kann keinen Rechtssatzwiderspruch dartun.

5 3. Verfahrensmängel, auf denen das angegriffene Urteil beruhen könnte, sind teils nicht prozessordnungsgemäß gerügt und liegen im Übrigen nicht vor.

6 Der angebliche Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wird nicht substantiiert. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätten aufgeklärt werden müssen. Die Erklärung, ein Gericht dürfe nicht ungefragt auf Fehlersuche gehen, substantiiert keinen konkreten Verfahrensverstoß.

7 Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur die Rede sein, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass der von der Vorinstanz für maßgeblich gehaltene Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Selbst wenn die Auslegung der Anmeldung der Klägerin und das Problem des Quorums nach § 6 Abs. 1a VermG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 nicht ausdrücklich erörtert worden sein sollten, lagen beide Fragen auf der Hand, weil der Wortlaut der Anmeldung als Antragsgegenstand nur die beiden Grundstücke am M. U. nannte und die Erben nach Max M., die ausdrücklich die Rückübertragung des Betriebsvermögens begehrt hatten, lediglich 50 % der Gesellschaftsanteile repräsentierten. Als die in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Klägerin auf Nachfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung aufrecht erhielt, konnte sie nicht mehr damit rechnen, dass der ihr günstigen Antragsauslegung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid vom 31. März 2010 gefolgt werden würde. Bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Vorinstanz die behördliche Auslegung des Vergleichs für unzutreffend hielt. Danach hing der Erfolg der Klage maßgeblich von der rechtzeitigen wirksamen Antragstellung und der Erfüllung des Quorums ab. Dass diese Voraussetzungen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keinesfalls zweifelsfrei waren, konnte die Klägerin einem Hinweis der Vorsitzenden der Kammer entnehmen. Diese stellte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks vom 17. August 2012 anheim, das von der Klägerin ausgeschlagene Vergleichsangebot der Beklagten nochmals zu erwägen, da „zum Erfolg der Klage durchaus einige Hürden zu nehmen seien“ (Bl. 73 R. der Gerichtsakte). Danach konnte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht zumindest der Antragsauslegung im angegriffenen Bescheid folgen und auch die Frage des Quorums in ihrem Sinne beantworten würde. Dennoch hat sie taugliche und zumutbare prozessuale Möglichkeiten, ihrer Auffassung in der Vorinstanz Gehör zu verschaffen (dazu vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - ZOV 2010, 216 Rn. 28), nicht genutzt. Trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat sie auf die Nachfrage hin, ob die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen werde, weder ihren Sachvortrag ergänzt noch auf einer mündlichen Verhandlung bestanden.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.