Beschluss vom 17.12.2007 -
BVerwG 4 B 53.07ECLI:DE:BVerwG:2007:171207B4B53.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 53.07

  • Bayerischer VGH München - 19.01.2007 - AZ: VGH 8 BV 05.1963

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Zwar trifft der Vortrag des Klägers zu, ihm sei - anders als der Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 15. Juni 2007 sowie das Schreiben des Vertreters der Beigeladenen vom 25. Juli 2007 - der Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 1. August 2007, mit dem dieser den Antrag, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, begründet hat, nicht vor Erlass des Beschlusses des Senats zur Kenntnis übersandt worden. Mit diesem Vorgehen ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör jedoch nicht verletzt worden. Außerdem ergibt sich auch unter Einbeziehung des Vortrags des Klägers in der Anhörungsrüge weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Revision zuzulassen wäre.

3 Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist und in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muss (§ 133 Abs. 3 VwGO). Neue Zulassungsgründe können nach Ablauf der genannten Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Daher ist es auch unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht geboten, dem Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung über die Nichtzulassungsbeschwerde eine eventuelle Beschwerdeerwiderung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Regelung in § 86 Abs. 4 VwGO dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und ist auf das Beschlussverfahren nach § 133 Abs. 5 VwGO nicht übertragbar.

4 Eine Besonderheit ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2007 sowie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (16. April 2007) das Urteil des Senats vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - (NVwZ 2007, 1074) ergangen ist. Zwar mag es einem nobile officium entsprechen, auf ein derartiges Urteil hinzuweisen, wenn dadurch ein neuer Zulassungsgrund entstanden ist, insbesondere die Abweichung zu einem erst nachträglich ergangenen Urteil. Denn dann ist ein Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in einen Antrag auf Zulassung der Revision wegen Divergenz umzudeuten (Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 2 VwGO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - DVBl 2000, 407). Vorliegend ist jedoch das Gegenteil der Fall. Im genannten Urteil hat der Senat näher dargelegt, dass das Luftverkehrsrecht nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben unterscheidet. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots. Das Urteil des Senats war somit in keiner Weise geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zu stärken.

5 Hinzu tritt, dass das Urteil vom 26. April 2007 öffentlich verkündet wurde und auch die Entscheidungsgründe nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten öffentlich zugänglich waren. Die wesentlichen Gründe des Senatsurteils konnten der Presseerklärung des Gerichts vom 26. April 2007 entnommen werden. Es wäre dann Sache des Klägers gewesen, darauf näher einzugehen und sein Vorbringen insoweit zu ergänzen. Die Formulierung des Senats in seinem Beschluss vom 25. September 2007 (BA S. 4), der Kläger zeige keinen weiteren Klärungsbedarf auf, bezieht sich auf die Möglichkeit, sich mit dem Urteil des Senats vom 26. April näher zu befassen - wie dies die Beigeladene im Übrigen von sich aus getan hat.

6 Davon abgesehen bietet auch das Vorbringen in der Anhörungsrüge keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Revision insbesondere wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen wäre. Der Kläger legt nicht einmal ansatzweise dar, was er insoweit vorgetragen hätte, wenn ihm die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen zur Kenntnis übermittelt worden wäre und aus welchen Gründen dies zu einer Zulassung der Revision geführt hätte. Der Senat vermag im Übrigen - auch losgelöst von der Darlegungslast - derartige Gesichtspunkte weiterhin nicht zu erkennen.

7 Darin, dass der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Zulassung der Revision bestehen, der Rechtsauffassung der Beigeladenen (und der Landesanwaltschaft des Beklagten) gefolgt ist, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

8 Der Senat hat in seinem ausführlichen Beschluss auch alle Gründe abgehandelt, mit denen der Kläger eine Zulassung der Revision erreichen wollte und ist damit seiner in § 133 Abs. 5 VwGO umschriebenen Pflicht, den Beschluss „kurz“ zu begründen, ohne Gehörsverstoß nachgekommen.

9 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in seiner Anhörungsrüge vom 19. Oktober 2007 gebeten hat, ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 1. August 2007 zu gewähren. Der Senat ist somit nicht gehindert, nunmehr (im Dezember) zu entscheiden.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.