Beschluss vom 17.11.2006 -
BVerwG 1 B 224.06ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B1B224.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 - 1 B 224.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B1B224.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 224.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4912/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht „ohne weitere Anhörung des Klägers nach § 130a VwGO entschieden“ habe, obwohl auch vor dem Verwaltungsgericht „keine mündliche Verhandlung durchgeführt“ worden sei. Dem Kläger hätte „zumindest eine Tatsacheninstanz gewährt werden müssen“. Mit diesem Vortrag wird der behauptete Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde verschweigt nämlich, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (GA Bl. 28). Unter diesen Umständen war aber eine Entscheidung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Beschwerde nicht in Abrede stellt - zulässig (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 9 B 257.99 - juris). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

3 Aus dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht sei auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht eingegangen („zu dessen Vorverfolgung, seiner politischen kommunistischen Überzeugung und deshalb zu befürchtender Repressalien durch die jetzige Staatsmacht im Irak oder islamistischer Gruppen“) und es habe insofern lediglich allgemein ausgeführt, dass dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohe, ergibt sich der behauptete Verfahrensrechtsverstoß ebenfalls nicht. Die Beschwerde wird auch insoweit der Darlegungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Sie befasst sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses, in dem - entgegen dem Eindruck, den die Beschwerde zu erwecken sucht - das Oberverwaltungsgericht nicht nur nebenbei und allgemein gehalten auf eine erneute Gefahr der Verfolgung des Klägers bei Rückkehr in den Irak eingegangen ist, sondern sich damit umfangreich und auch unter Eingehen auf die Person des Klägers (vgl. etwa BA S. 12) und das „Vorbringen der Klägerseite sowohl im Anerkennungs- wie im Widerrufsverfahren“ (BA S. 13) auseinandergesetzt hat (vgl. BA S. 10 ff.). Im Übrigen kann wegen dieser Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht davon ausgegangen werden, das Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Verfolgungsvortrags des Klägers im Widerrufsverfahren könnte darauf beruhen, dass das Berufungsgericht diesen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat.

4 Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, es liege ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, weil das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sich der Kläger auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen könne und deshalb von dem Widerruf abzusehen gewesen sei, wird der behauptete Verfahrensmangel ebenfalls schon nicht schlüssig dargetan. Das ergibt sich wiederum bereits daraus, dass sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses befasst (BA S. 15). Sie teilt auch nicht mit, aufgrund welcher Beweismittel und welchen Beweisergebnisses das Berufungsgericht insoweit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen sollen. In Wahrheit wendet sie sich wohl eher gegen die Verneinung eines „Ausnahmefalls“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG durch das Oberverwaltungsgericht, ohne hierzu einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

5 2. Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde schließlich an, dass das Oberverwaltungsgericht zwar auf die Möglichkeit der Prüfung der Richtlinie 2004/83/EG eingegangen sei, sich jedoch „nicht an die Vorschriften dieser Richtlinie gebunden gefühlt“ habe, weil zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Bei Anwendung des § 73 AsylVfG sei jedoch „spätestens seit dem 10.10.06“ Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie „zu berücksichtigen“. Danach sei die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden könne, „in Übereinstimmung mit der ‚Wegfall-der-Umstände-Klausel’ zu überprüfen“. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Berufungsbegründung wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat nämlich - wie die Beschwerde nicht mitteilt - unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276) ausgeführt, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspreche inhaltlich der sog. „Beendigungs-“ bzw. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Es ist daher weder dargetan noch sonst erkennbar, inwiefern die Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte Anlass geben können. Letztlich wendet sich die Beschwerde im Gewande der Grundsatzrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Einschätzung des Sachverhalts und die Subsumtion des Berufungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen.

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.