Die Beteiligten streiten um die Erfüllung einer sog. stecken gebliebenen DDR-Entschädigung. Die Klägerin war Eigentümerin eines rund 5 000 m² großen Grundstücks in Berlin-Mitte (Friedrichstraße/Unter den Linden/Behrenstraße), das mit einer im Krieg zerstörten Passage bebaut war. Das Grundstück wurde in den Jahren 1955 bis 1967 in Volkseigentum überführt. Hierfür wurde von den DDR-Behörden 1967 eine Entschädigung in Höhe von rund 2,4 Mio M/DDR festgesetzt, die nach den Angaben der Klägerin nicht ausbezahlt wurde. Die 1998 gegen die Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, erhobene Klage auf Zahlung der festgesetzten Entschädigung nebst Zinsen blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass sich die Abwicklung von nicht erfüllten DDR-Entschädigungen allein nach dem im Dezember 2003 in Kraft getretenen DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz richte. Die Auszahlungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz seien nicht erfüllt. Danach entscheide über solche Ansprüche das Amt oder Landesamt offener Vermögensfragen. Ein entsprechender Bescheid liege aber bislang nicht vor, auch die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, hat aber über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Verweisung an die Zivilgerichte nicht vorab entschieden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass über ihre Klage nicht vom Verwaltungsgericht, sondern im Zivilrechtsweg zu entscheiden sei. Sie könne ihren Anspruch einschließlich der von ihr geforderten Zinszahlung auf die fortgeltenden DDR-Bescheide stützen. Die im DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz geregelten Beschränkungen könnten für sie nicht gelten, da sie Ihren Anspruch schon vor dessen In-Kraft-Treten geltend gemacht habe. Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, was hinsichtlich Rechtsweg und Höhe für in der DDR festgesetzte, aber nicht erfüllte Entschädigungsansprüche gilt, die lange vor dem In-Kraft-Treten des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes am 17. Dezember 2003 im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht worden sind.