Beschluss vom 17.11.2005 -
BVerwG 3 B 84.05ECLI:DE:BVerwG:2005:171105B3B84.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 B 84.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:171105B3B84.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.05

  • VG Potsdam - 17.03.2005 - AZ: VG 1 K 1849/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss einen solchen Klärungsbedarf erkennen lassen. Daran fehlt es u.a. dann, wenn sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen bereits beantwortet wurde und von einer weiteren Entscheidung weder eine Änderung noch eine entscheidungserhebliche Ergänzung zu erwarten wäre. So liegt der Fall hier.

3 Die Klägerin zitiert in ihrer Beschwerdebegründung selbst aus den zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der zuordnungsrechtlichen Bewertung der Verpachtung von Freizeitgrundstücken durch Gemeinden und der Abgrenzung zu einer Verpachtung zur Förderung des Kleingartenwesens bereits befasst haben. Sie hält gleichwohl die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen bei einer Zurverfügungstellung von Grundstücken auch zur kleingärtnerischen Nutzung eine Gleichstellung mit Kleingarten-Pachtverträgen angenommen werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aber schon aus der bisherigen Rechtsprechung. So hat der Senat u.a. in seinem Beschluss vom 29. Januar 2002 (BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34 = ZOV 2002) die Besonderheiten herausgearbeitet, die - unter dem Blickwinkel, ob es sich bei der Überlassung um die Wahrnehmung einer kommunalen Aufgabe handelt - einer Gleichstellung der Überlassung von Wochenendhaus-Grundstücken mit dem Abschluss von Kleingarten-Pachtverträgen entgegenstehen. Der Senat hat den maßgeblichen Unterschied in dem für eine kommunale Aufgabe unerlässlichen sozialen und öffentlichen Bezug gesehen. Er fehle, wenn die Überlassung der Grundstücke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolge, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterschieden. Der als Kleingarten genutzte Grund und Boden diene dagegen einer wesentlichen sozialen Funktion, diese liege allerdings in neuerer Zeit nicht mehr in der Deckung des eigenen Nahrungsbedarfes, sondern vorrangig in der Freizeitnutzung des Gartens.

4 Ebenso wenig genügt es den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die Klägerin die im vorliegenden Fall aus ihrer Sicht für eine Gleichstellung mit Kleingarten-Pachtverträgen bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte zusammenfasst und dies mit der Frage verbindet, ob in einem solchen Fall eine Gleichstellung zu erfolgen habe. Damit hebt die Klägerin gerade auf die Besonderheiten dieses Falles ab. Eine über den konkreten Fall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit schon vom Ansatz her nicht dargetan.

5 2. Wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Diese Rüge ist unbegründet.

6 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet es unter anderem, dabei von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Doch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Beschluss vom 7. März 2001 - BVerwG 8 B 36.01 ). Es darf aber nicht gewichtige Tatsachen übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit für das Verfahren sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 253).

7 Danach kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht daraus hergeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen den Vortrag der Klägerin unerwähnt gelassen hat, sie habe Zufahrts- und Erschließungswege angelegt sowie das Grundstück parzelliert. Das Gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei der Verpachtung des Grundstücks der erforderliche soziale und öffentliche Bezug zur Gemeinde gefehlt habe, da das Grundstück nicht durch die Bewohner der Gemeinde genutzt worden oder ihnen zugute gekommen sei. Insofern kam es auf die von der Klägerin vermissten Gesichtspunkte, die nicht die Nutzung des streitigen Grundstücks selbst betrafen, nicht an. Es war ebenfalls nicht von Bedeutung, ob das Grundstück auch an Gemeindeangehörige hätte verpachtet werden können, nachdem es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich an eine gemeindefremde Firma und eine Privatpersonen verpachtet war. Ebenso wenig kam es - wie bereits im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - darauf an, inwieweit das Grundstück auch zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen genutzt wurde. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil nur die für die richterlichen Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben. Schon daher kann allein aus dem Umstand, dass sich das Gericht nicht mit dieser oder jener Einzelheit des Vorbringens im Urteil auseinander gesetzt hat, noch nicht geschlossen werden, dass das Gericht den betreffenden Vortrag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 m.w.N.). Im Kern richtet sich das Vorbringen der Klägerin gegen die Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung des Gerichts und der von ihm daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. Ein die Zulassung der Revision eröffnender Verfahrensfehler im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist damit nicht dargetan.

8 3. Schließlich rechtfertigt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - sowie von den Beschlüssen des Senats vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - und vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 133.02 - ab, nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

9 Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

10 Ein solches Herausarbeiten sich widersprechender abstrakter Rechtssätze leistet die Klägerin nicht. Sie trägt vor, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht die Anforderungen an den zu fordernden sozialen oder öffentlichen Bezug der Grundstücksnutzung überspannt habe. Sie ist der Auffassung, dass bei zutreffender und vollständiger Würdigung des Sachverhalts eine Gleichstellung mit Kleingarten-Pachtverträgen hätte erfolgen müssen. Die Klägerin rügt damit aber nur eine fehlerhafte Anwendung der in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen aufgestellten Anforderungen bzw. eine unzureichende Sachwürdigung durch das Verwaltungsgericht.

11 Inwieweit in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Überlassung von Grundstücken zu reinen Erholungszwecken stelle generell keine den Kommunen obliegende öffentliche Aufgabe dar, eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 29. Januar 2002 liegen soll, erschließt sich nicht. Der Senat hatte dort ausgeführt, dass die Überlassung von Grundstücken zwecks Errichtung privat genutzter Wochenendhäuser bzw. deren weiterer Nutzung generell keine den Kommunen obliegende Aufgabe sei. Der Senat hatte dann zwar auch anerkannt, dass die Verbesserung der örtlichen Freizeitnutzungs- und Erholungsbedingungen durchaus zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden könne, dies jedoch u.a. für den Fall verneint, dass der unerlässliche soziale oder öffentliche Bezug fehle. Genau diesem Gedankengang folgt aber auch das Verwaltungsgericht, wenn es darauf abstellt, dass im von ihm entschiedenen Fall der erforderliche soziale oder öffentliche Bezug zur Gemeinde fehle.

12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.