Beschluss vom 17.10.2012 -
BVerwG 5 B 75.12ECLI:DE:BVerwG:2012:171012B5B75.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2012 - 5 B 75.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:171012B5B75.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 75.12

  • VG Osnabrück - 18.10.2009 - AZ: VG 4 A 190/08
  • Niedersächsisches OVG - 30.07.2012 - AZ: OVG 4 LC 294/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. Oktober 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.