Beschluss vom 17.10.2008 -
BVerwG 8 B 92.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171008B8B92.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 - 8 B 92.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:171008B8B92.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 92.08

  • VG Dresden - 03.09.2007 - AZ: VG 12 K 888/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. September 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die - wie hier - nicht unter § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG fallen, nicht durch die Beschwerde angefochten werden können (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.