Beschluss vom 17.10.2006 -
BVerwG 5 B 78.06ECLI:DE:BVerwG:2006:171006B5B78.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 78.06

  • Hamburgisches OVG - 11.05.2006 - AZ: OVG 4 Bf 408/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst.

2 Der Beklagte möchte rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen,
„ob die Abschlüsse Baccalaureus Legum trotz der damit erworbenen Berufsqualifizierung einen Anspruch auf weitere Förderung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG bis zum Erwerb des ersten Staatsexamens begründen“.

3 Diese Fragestellung würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht in dieser Allgemeinheit, sondern nur für eine Fallkonstellation stellen, in der ein durch das Hochschulrecht des Landes vorgesehener Bachelor-Abschluss nach der genehmigten Prüfungsordnung in einen Studiengang integriert ist, der auf den Erwerb eines Staatsexamens gerichtet ist, und bei dem für den Erwerb des Bachelor-Grades Ausbildungs- oder Prüfungsleistungen, die nicht auch für den Staatsexamensabschluss zu erbringen sind, nicht vorgesehen sind. Auch die so spezifizierte Rechtsfrage rechtfertigte die Zulassung der Revision indes nicht. Denn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der hier von dem Kläger erworbene Grad eines Baccalaureus Legum der begehrten Gewährung von Ausbildungsförderung für die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften nicht entgegensteht, ist, wie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens feststellen lässt, jedenfalls im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO <analog>).

4 Es kann letztlich dahinstehen, ob der von dem Kläger im Rahmen des auch auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengangs erworbene Grad des „Baccalaureus Legum“ im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG objektiv einen ersten „berufsqualifizierenden Abschluss“ bildet, der den ausbildungsförderungsrechtlichen Anspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Erstausbildung erfüllt, oder dem entgegensteht, dass der Kläger von vornherein den Abschluss „Staatsexamen“ anstrebte, hierfür auch eingeschrieben war und alle für den Erwerb des Grades des „Baccalaureus Legum“ nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungen solche waren, die im Rahmen des auf die Staatsprüfung ausgerichteten Studiums der Rechtswissenschaften zu erbringen sind. Denn selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des „berufsqualifizierenden Abschlusses“ nach § 7 Abs. 1 BAföG ausschließlich objektiv auszulegen sei, mithin für die Bewertung einer Ausbildung als berufsqualifizierend nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind (s. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 1996 - BVerwG 5 C 35.95 - BVerwGE 102, 232 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 15 <8> m.w.N.), und hierfür auch in Fällen, in denen im Rahmen eines einheitlichen, auf das Staatsexamen gerichteten Studiengangs der Zwischenerwerb eines hochschulrechtlich vorgesehenen weiteren Abschlusses so integriert ist, dass er bei ordnungsgemäßem Betrieb des auf das Staatsexamen gerichteten Studiums nicht vermieden werden kann, die von dem Berufungsgericht der Sache nach vorgenommene, teleologisch einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 BAföG auszuscheiden hätte, stünde dem Kläger der von dem Berufungsgericht zugesprochene Anspruch auf Ausbildungsförderung zu.

5 Er folgte dann jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG. Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine unmittelbare Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht kommt, weil er sich bei Studium an der Bucerius Law School, das hier dem Bachelor-Abschluss zeitlich nachfolgt, um die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften und weder um einen Master- oder Magisterstudiengang noch um einen postgraduellen Diplomstudiengang handelt und die nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Bachelor-Abschlusses zum Erwerb des ersten Staatsexamens zu erbringenden weiteren Studien- und Prüfungsleistungen nicht formell darauf aufbauen, dass bereits der Bachelor-Grad erworben worden ist. Dies steht der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf die weitere Förderung der Ausbildung bis hin zum Staatsexamen nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs nicht „typenrein“ umsetzt, sondern in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert. Die unbeabsichtigte Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu schließen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 19 HRG (Hochschulrahmengesetz) geregelten Studiengänge oder vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der europäischen Union, die auf einem Bachelor- oder Bakkalaureumstudiengang aufbauen, in § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung hätte treffen und die Förderung bei einem Staatsexamensstudiengang mit integriertem Erwerb des Bachelor-Grades hätte ausschließen wollen. Einen solchen Ausschluss würde vielmehr das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG in sein Gegenteil verkehren, die durch den sog. „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG, einen Auszubildenden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen Grundsätzen auch förderungsfähigen Ziel des Staatsexamens betreibt, nur deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben wird. Die hiernach sachlich angezeigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf die vorliegende Fallkonstellation ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.