Beschluss vom 17.09.2012 -
BVerwG 3 B 55.12ECLI:DE:BVerwG:2012:170912B3B55.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 B 55.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170912B3B55.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 55.12

  • VG Hamburg - 21.06.2012 - AZ: VG 3 L 2702/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.