Beschluss vom 17.09.2012 -
BVerwG 3 B 55.12ECLI:DE:BVerwG:2012:170912B3B55.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 B 55.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170912B3B55.12.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 55.12
- VG Hamburg - 21.06.2012 - AZ: VG 3 L 2702/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.