Beschluss vom 17.09.2007 -
BVerwG 8 B 35.07ECLI:DE:BVerwG:2007:170907B8B35.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 35.07

  • VG Greifswald - 08.01.2007 - AZ: VG 1 A 830/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen. Sie hält für klärungsbedürftig, „unter welchen näheren Voraussetzungen ein Widerruf einer Klagerücknahme durch eine anwaltlich nicht vertretene Prozesspartei im Fall einer richterlichen Einflussnahme ermöglicht werden muss“. Mit einer solchen Fragestellung wird von vornherein keine abstrakte Rechtsfrage umschrieben. Nähere Voraussetzungen für einen Widerruf können sich vielmehr nur anhand des Einzelfalls bestimmen lassen, nicht jedoch abstrakt durch die Aufstellung eines Rechtssatzes. Ebenso wenig kann eine „richterliche Einflussnahme“ in einem abstrakten Rechtssatz umschrieben werden. Es kommt hinzu, dass der Begriff einer „richterlichen Einflussnahme“ von vornherein missverständlich ist. Die von der Beschwerde unterstellte „negative Einflussnahme“ ist vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil aber gerade nicht festgestellt worden.

3 2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf einen etwaigen Verfahrensmangel. Sie meint letztlich, es läge ein Aufklärungsmangel vor, der darin bestehe, dass der unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2003 geführte Schriftverkehr durch die Klägerin nicht hinreichend ausgelegt worden sei. Es wird der Vorinstanz entgegengehalten, es hätte geklärt werden müssen, wie dieser Schriftverkehr zu verstehen gewesen sei. Ein solches Vorbringen kann jedoch eine Aufklärungsrüge nicht stützen. Der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung ist nur dann begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Auslegung des Schriftverkehrs hat von vornherein keinen Bezug zu einem möglichen Aufklärungsmangel, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.