Beschluss vom 17.09.2003 -
BVerwG 3 B 49.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B3B49.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 - 3 B 49.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B3B49.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 49.03
- VG Greifswald - 12.03.2003 - AZ: VG 5 A 1374/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2003 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie wurde nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. März 2003 zugestellt worden war, wäre die Frist grundsätzlich mit dem 20. Mai 2003 abgelaufen. Die Klägerin war indes aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst unverschuldet gehindert, diese Frist - und auch die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde - einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Dieses Hindernis ist jedoch mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2003 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats begann die Zweimonatsfrist zur Begründung der Beschwerde darum mit der Zustellung dieses Beschlusses am 13. Juni 2003 zu laufen (Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 = NVwZ 2002, 992 = DVBl 2002, 1050). Die Frist lief daher mit dem 13. August 2003 ab. Die Klägerin hat nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zwar vermittels ihres Prozessbevollmächtigten die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, jedoch ist weder bis zum 13. August 2003 noch seither eine Begründung erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 GKG.