Beschluss vom 02.06.2003 -
BVerwG 3 PKH 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:020603B3PKH18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2003 - 3 PKH 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020603B3PKH18.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 18.03

  • VG Greifswald - 12.03.2003 - AZ: VG 5 A 1374/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

Der Klägerin wird für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Kersten Felderhoff, Sarnowstraße 20, 18435 Stralsund, beigeordnet.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin infolge ihrer Minderbemittlung und einer Erkrankung (Hörsturz; stationäre Behandlung vom 27. März 2003 bis 2. April 2003) ohne Verschulden verhindert war, sowohl die Frist für die Einlegung (§ 133 Abs. 2 VwGO) als auch die für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Durch eine durch einen Rechtsanwalt beim Ausgangsgericht einzulegende Beschwerde, welche mit einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag i.S. des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbunden ist, sowie eine rechtzeitige Begründung (vgl. zu Einzelheiten Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 = NJW 2002, 3119) könnte daher nicht nur dem Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 1 VwGO) sondern auch den Zulässigkeitserfordernissen des § 133 VwGO, insbesondere den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328), genügt werden.

Beschluss vom 17.09.2003 -
BVerwG 3 B 49.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B3B49.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 - 3 B 49.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B3B49.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 49.03

  • VG Greifswald - 12.03.2003 - AZ: VG 5 A 1374/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie wurde nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. März 2003 zugestellt worden war, wäre die Frist grundsätzlich mit dem 20. Mai 2003 abgelaufen. Die Klägerin war indes aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst unverschuldet gehindert, diese Frist - und auch die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde - einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Dieses Hindernis ist jedoch mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2003 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats begann die Zweimonatsfrist zur Begründung der Beschwerde darum mit der Zustellung dieses Beschlusses am 13. Juni 2003 zu laufen (Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 = NVwZ 2002, 992 = DVBl 2002, 1050). Die Frist lief daher mit dem 13. August 2003 ab. Die Klägerin hat nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zwar vermittels ihres Prozessbevollmächtigten die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, jedoch ist weder bis zum 13. August 2003 noch seither eine Begründung erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 GKG.