Beschluss vom 17.09.2002 -
BVerwG 6 B 57.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170902B6B57.02.0

Beschluss

BVerwG 6 B 57.02

  • Bayerischer VGH München - 16.04.2002 - AZ: VGH 7 B 01.1889

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Klägerin hält zunächst sinngemäß die Frage grundsätzlich, ob die Mitwirkungspflicht eines Prüflings so weit geht, dass er bereits vor der Prüfung einen Arzt zur Frage seiner Prüfungsfähigkeit konsultieren muss, obgleich er subjektiv auch unter Beachtung des Grundsatzes der Parallelwertung in der Laiensphäre sicher davon ausgeht, dass er trotz einer ihm bekannten dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (häufiges Erbrechen vor mündlichen Prüfungen) prüffähig ist, weil diese Symptome bei ihm grundsätzlich vor jeder Prüfung aufgetreten sind. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie beruht auf tatsächlichen Voraussetzungen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und die er demgemäß auch nicht rechtlich gewürdigt hat. Eine Rechtsfrage, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt hat, kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen (stRspr; vgl. Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17). Im Übrigen betrifft die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lediglich die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls.
Die Beschwerde geht davon aus, dass die Beschwerden der Klägerin vor der Prüfung am 29. März 2002 mit denen, die sie früher vor mündlichen Prüfungen gehabt hat, identisch waren und sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die zunehmende erhebliche Leistungsminderung durch akute Gastroenteritis erst nach Beginn der Prüfung eingestellt haben (Beschwerdebegründung S. 7). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es indes keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin gerade am Nachmittag des 29. März 2000 verschlechtert hat (Berufungsurteil S. 9). Ferner ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die "nachhaltigen Beschwerden" in den Tagen vor dem 29. März 2000 (Durchfall, Bauchschmerzen, Erbrechen und Übelkeit) und die von der Klägerin geltend gemachten Symptome ihrer Prüfungsangst ("Bauchschmerzen und sogar Erbrechen") nicht in einer Weise für übereinstimmend gehalten hat, dass die Klägerin bei einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" ihre Prüfungsfähigkeit annehmen durfte, ohne zuvor einen Arzt konsultiert zu haben.
Darüber hinaus führt das Beschwerdevorbringen - seine tatsächlichen Prämissen unterstellt - nicht auf eine über den Fall hinausweisende Rechtsfrage. Welche Anforderungen im Einzelnen an einen Prüfling zu stellen sind, wenn es um die Frage geht, ob er Krankheitssymptome zum Anlass nehmen muss, seine Prüfungsfähigkeit mit Hilfe eines Arztes zu klären, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bedarf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. beispielhaft Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442 m.w.N.). Die grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dem Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - (BVerwGE 80, 282, 284 f.) entnommen. Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, inwiefern die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin sich aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Symptomen ihrer Prüfungsangst bei erneutem Auftreten ähnlicher Symptome ohne Abklärung durch einen Arzt der Prüfung unterziehen durfte, zur Entwicklung weiterer allgemeiner Rechtsgrundsätze führen könnte. Insbesondere ergibt sich aus der Heranziehung von Grundrechten dafür nichts, zumal deren Bedeutung für in einem weiten Sinn vergleichbare Fallgestaltungen durch das von der Beschwerde herangezogene Urteil vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 - (BVerwGE 106, 369, 372) nochmals unterstrichen worden ist.
b) Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich weiter die Frage, ob „bei Berufszugangsprüfungen und letztmaliger Prüfungschance der Prüfling oder das Prüfungsamt die materielle Beweislast dafür trägt, dass bei dem Prüfling, der regelmäßig an chronischen körperlichen Beschwerden vor der Prüfung leidet, bereits vor der Prüfung durch ihn keine bewusste Risikoübernahme und somit keine vorherige Rücktrittspflicht bestand". Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beschwerden, die die Klägerin vor Prüfungen üblicherweise hatte, mit denen vor der Prüfung am 29. März 2000 nicht übereinstimmten und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin gerade am Nachmittag des 29. März 2000 verschlechtert hat. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob der Verwaltungsgerichtshof überhaupt eine Entscheidung nach der Beweislast getroffen hat und seine Bezugnahme auf die Beweislastverteilung (Berufungsurteil S. 10) nicht im Sinne einer resümierenden Gesamtbewertung zu verstehen ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, die Rechtsprechung dazu, dass der Prüfling die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes und die Unverzüglichkeit des Rücktritts trägt (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213, 215 f.), für eine bestimmte Fallgruppe zu überdenken. Das Beschwerdevorbringen befasst sich nämlich ebenfalls nicht mit Fragen der Beweislast, sondern vielmehr mit der Frage, welche Sorgfaltspflichten ein Prüfling zu erfüllen hat. Diese Frage lässt sich nicht in der von der Beschwerde gewünschten Weise für eine Fallgruppe „ständig körperlich eingeschränkter Prüflinge" (Beschwerdebegründung S. 10) verallgemeinernd beantworten. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Prüfling seinen Sorgfaltspflichten genügt, wenn er Symptome, die auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit hindeuten, nicht mit ärztlicher Hilfe klärt und sich der Prüfung unterzieht. Zu diesen Umständen gehören auch die von der Klägerin vorgetragenen regelmäßig vor mündlichen Prüfungen auftretenden Beeinträchtigungen. Bei der Bestimmung dessen, was dem Prüfling an Sorgfalt zumutbarer Weise abverlangt werden kann, ist auf den rechtlichen, namentlich den grundrechtlichen Hintergrund der Mitwirkungspflicht im Prüfungsrecht Bedacht zu nehmen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteil vom 13. Mai 1998, a.a.O.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hier Bedarf an weiterer Klärung rechtsgrundsätzlicher Art bestehen könnte.
2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 (a.a.O.) rügt, genügt die Rüge nicht den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof in Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt haben könnte. Sie bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe eine verfassungsrechtliche Würdigung und Abwägung unterlassen, wie sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 geboten sei; trotz unterschiedlicher Fallgestaltung seien die verfassungsrechtlichen Fragen wegen der endgültigen berufsausschließenden Folgen identisch. Der Vortrag, dass ein Fall ähnliche verfassungsrechtliche Fragen wie eine Revisionsentscheidung aufwirft, reicht zur Darlegung eines divergierenden Rechtssatzes nicht aus, sondern enthält lediglich die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht.
3. Die Klägerin erhebt Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, ohne die Beschwerde auf Verfahrensrügen zu stützen und die Einwendungen im Hinblick auf die entsprechenden Darlegungsanforderungen auszugestalten (Beschwerdebegründung S. 2 bis 5). Entsprechendes gilt für die Behauptung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze (Beschwerdebegründung S. 9). Der beschließende Senat sieht daher von einer vorsorglichen Begründung ab.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Abschnitt II. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).