Beschluss vom 17.08.2009 -
BVerwG 6 B 10.09ECLI:DE:BVerwG:2009:170809B6B10.09.0

Beschluss

BVerwG 6 B 10.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.10.2008 - AZ: OVG 5 B 7.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3 Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde bereits deshalb nicht, weil sie eine einer grundsätzlichen Klärung zugängliche konkrete Rechtsfrage nicht formuliert, sondern das Urteil des Berufungsgerichts nach Art einer bereits zugelassenen Revision angreift. Auch unabhängig von diesem Mangel genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen.

4 Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Ansprüche aus einer mit der Beklagten getroffenen Berufungsvereinbarung auf Ausstattung seines Lehrstuhls mit finanziellen Mitteln für kleine Geräte, Reisekosten und Verbrauchsmaterial zu Unrecht dem Maßstab des haushaltsrechtlichen Prinzips der Jährlichkeit unterworfen und daraus gefolgert, dass die Ansprüche nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erhoben wurden - hier das Haushaltsjahr 2001 -, untergegangen seien.

5 Dieses Vorbringen führt nicht auf eine ungelöste Frage des revisiblen Rechts und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht in Anwendung eines bundesrechtlichen Grundsatzes des Haushaltsrechts verneint, sondern sich auf das Landeshaushaltsrecht, insbesondere auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl I S. 74), gestützt. Die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschrift unterliegt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daran vermag auch ihre Wortgleichheit mit § 45 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2346), nichts zu ändern. Denn mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht gemeint, das für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (vgl. allgemein: Urteil vom 27. April 2005 - BVerwG 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306 f.> = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 S. 11, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 76.08 - juris Rn. 8). Die hier entscheidungserhebliche Norm gilt trotz ihrer Übereinstimmung mit Bundesrecht kraft Anordnung des Landesgesetzgebers (vgl. speziell auch für diese Konstellation: Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 <254 f.>).

6 Einen nach § 137 Abs. 1 VwGO beachtlichen bundesrechtlichen Bezug gewinnt das Beschwerdevorbringen auch nicht dadurch, dass sich der Kläger ausdrücklich oder zumindest dem Sinn nach darauf beruft, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung der Landeshaushaltsordnung führe zu einem Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und verletze ihn in seiner durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht - hier von Bundesverfassungsrecht - beantwortet (Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen - hier verfassungsrechtlichen - Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18).

8 Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Davon abgesehen ist offensichtlich und bedarf nicht der Entscheidung in einem Revisionsverfahren, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - auch unter Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit - nicht dazu zwingt, bei der Beurteilung eines vertraglichen Anspruchs, der ausdrücklich unter den Vorbehalt des Haushaltsrechts gestellt ist, von haushaltsrechtlichen Grundsätzen abzuweichen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen, bei Wiederholungsgefahr Feststellungsklage zu erheben, um auf diesem Weg das Rechtsverhältnis zur Beklagten in seinen umstrittenen Einzelheiten für die Zukunft zu klären.

9 Schließlich verweist die Beschwerde auf die durch mehrere Besonderheiten gekennzeichneten Rechtsbeziehungen und gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, um den vermeintlichen Verfassungsverstoß darzutun. Sie lässt auch in diesem Zusammenhang eine fallübergreifende Problematik des revisiblen Rechts nicht hinreichend erkennbar werden.

10 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).