Beschluss vom 17.08.2006 -
BVerwG 3 B 25.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B3B25.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2006 - 3 B 25.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B3B25.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 25.06

  • VG Berlin - 23.11.2005 - AZ: VG 15 A 347.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 43.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.