Beschluss vom 17.07.2012 -
BVerwG 5 B 46.12ECLI:DE:BVerwG:2012:170712B5B46.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2012 - 5 B 46.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170712B5B46.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 46.12

  • VG Arnsberg - 08.10.2010 - AZ: VG 13 K 1702/09
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.04.2012 - AZ: OVG 1 A 2671/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 248,06 € festgesetzt.

Gründe

1 Die als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2012 auszulegende „Klage“ des Klägers ist unzulässig. Dies folgt schon daraus, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2012 hingewiesen wurde.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 GKG.